Seit dem 01.01.2022 ist es verboten, Plastiktüten mit Wandstärken von weniger als 50 Mikrometern in den Verkehr zu bringen (Ausnahmen: Hygienegründe und Erstverpackung bei Lebensmitteln). Dieses Verbot umfasst gemäß § 3 Abs. 9 Verpackungsgesetz sowohl die unentgeltliche als auch die entgeltliche Abgabe der Tüten.
Uns interessiert daher, ob bzw. wie Sie das Verpackungsgesetz umgesetzt haben.
Daher fragen wir heute:
Wie sieht die Abgabesituation von Tüten in Ihrer Apotheke aus?