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Antikoagulations­therapie mit Enoxaparin-Natrium

Wie kann die Compliance gestärkt werden?

Bei einer Therapie mit nieder­mole­kularen Heparinen wie Enoxaparin-Natrium (Clexane®) ist in allen Indikationen, insbesondere bei der Behandlung von tumor­assoziierten Thrombo­embolien, die korrekte und regelmäßige Anwendung von zentraler Bedeutung für den Therapie­erfolg. Essenziell für die Compliance ist, dass der Patient mit der Anwendung des Device – im Falle von Clexane® mit der Anwendung der Sicherheits­spritzen – vertraut ist. Die Sicherheits­spritzen des Clexane®-Originals erlauben eine unkomplizierte Anwendung bei allen Indikationen des breit gefächerten Anwendungs­spektrums und können in vielen Fällen dank der verschiedenen Rabatt­verträge auf Enoxaparin-Verordnungen abge­geben werden.

Austausch kritisch – welche Optionen hat die Apotheke?

Falls ein verordnetes Clexane®-Original aufgrund der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags ausge­tauscht werden muss und absehbar ist, dass die Substitution trotz Beratung die Compliance und damit den Therapie­erfolg gefährdet, so kann die Apotheke nach § 14 Abs. 3 des Rahmen­vertrags Pharmazeutische Bedenken anwenden und den Austausch verhindern. Die Gründe müssen dabei individuell abge­wogen werden, aber bei einer Enoxaparin-Therapie kann durchaus eine kritische Indikation vorliegen oder ein Austausch der besonderen Darreichungs­form zu Problemen führen.

Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept

Wird aufgrund Pharma­zeutischer Bedenken von der Abgabe­rangfolge des Rahmen­vertrags abgewichen, damit der Patient mit dem verordneten Original versorgt werden kann, so muss dies auf dem Rezept per Sonder-PZN 02567024 plus Faktor 8 bzw. 9 sowie einer individuellen Begründung, abgezeichnet mit Datum und Unterschrift, dokumentiert werden.

» Video Clexane®-Sicherheits-Fertigspritze

» Abgabehilfe „Pharmazeutische Bedenken am Beispiel einer Clexane®-Verordnung“

» Pflichttext Clexane® (PDF)