BtM-Retax-Falle: Applikationsdauer

Bei der Versorgung und bei der Substitution von Betäubungsmitteln sind neben den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften auch die Applikationsdauer und unterschiedliche Retardierungen zu beachten.
Eine Retardform mit 12-stündiger Wirkdauer darf nicht gegen eine mit 24-Std.-Retardierung ausgetauscht werden. Dies ist z. B. beim Austausch von retardierten Oxycodon-, Methylphenidat- oder Hydromorphon-Präparaten zu beachten, da diese Produkte bei gleichem Gesamtwirkstoffgehalt mitunter unterschiedliche Anteile an schnell bzw. langsam freisetzendem Wirkstoffanteil bzw. eine unterschiedliche Applikationsdauer aufweisen.
Hier sollte die Apotheke nicht ausschließlich auf eine korrekte EDV-Austauschanzeige vertrauen, sondern fachkompetent recherchieren und über die korrekte Abgabe, ggf. unter Geltendmachung „Pharmazeutischer Bedenken“ entscheiden.

Darauf weist auch das BfArM (Bundesopiumstelle) in seinen FAQ zur BtM-Abgabe hin:

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein oral zu verabreichendes Opioid durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden darf, wenn es – entsprechend SGB V §129 (1) – „ mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt“ dabei sind Darreichungsformen mit unterschiedlicher Wirkdauer (z.B. retardierte Präparate mit 12 oder 24 Stunden Wirkdauer) nicht austauschbar.

Dass unterschiedliche BtM-Retardierungen durchaus auch zu Retaxationen führen, soll unser heutiger Retaxfall zeigen:

Verordnet: Oxycodonhydrochlorid 80 mg RET N2 50 St.

Abgabedatum: 29.12.2014

Obwohl es sich hier um eine bereits erfolgte, begründete Retaxation handelt, wollen wir hier die retaxierende Kasse im Interesse der Apotheke nicht nennen.

Hierzu schreibt die betroffene Apotheke:

Wir hatten auf die Verordnung von Oxycodonhydrochlorid 80 mg RET N2 50 St. das Präparat Oxycodon-HCL Beta 1 x tägl. 80 mg 50 St. abgegeben. Die XXXX hat die Abgabe auf Null retaxiert, mit der Begründung, dass ein nicht verordnetes Medikament abgegeben worden sei, in Bezug auf die Dosierung des Arztes. Ist die Retaxation mit dieser Begründung nachvollziehbar?

Nicht nachvollziehbar ist allenfalls, dass die Krankenkasse hier auch gleich die Erstattung der BtM-Bearbeitungs- und Dokumentationsgebühr in Höhe von 26 Cent mit abgezogen hat, denn diese ist keineswegs mit angeblich berechneten Beschaffungskosten gleichzusetzen: „Arzneimittel über GH lieferbar, keine Besorgungskosten abrechnungsfähig“.

Gegen die eigentliche Retaxation ist jedoch kaum erfolgreich Einspruch einzulegen, da die vom Arzt angegebene Dosierungsanweisung „1-0-1“ auf eine zweimal tägliche Einnahme hinweist und kein Hinweis erkennbar ist, dass der Arzt hier die abgegebene 24-Std.-Retardierung „1 x tägl.“ wünschte.

Die Dosierungsanweisung „1-0-1“ allein würde diese Retax wohl nicht hinreichend begründen, da auch bei der abgegebenen 24-Std.-Wirkstärke eine Mehrfacheinnahme zur Dosis-Titration nicht untersagt wäre:

Aber die Rezeptprüfstelle würde sich aufgrund der abgegebenen 24-Std.-Wirkstärke sicherlich auf § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung berufen, da die zweimal tägliche Einnahmeanweisung vor der Abgabe einer Klärung bedurft hätte:

„§ 17 (5) ApBetrO: Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben […] . Die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unberührt.“

Da auf der Verordnung keine Rücksprache vermerkt wurde, ist kaum schlüssig dagegen zu argumentieren, dass die Krankenkasse mit der Begründung „abgerechnete Position nicht verordnet, daher kein Zahlungsanspruch“ die Erstattung ablehnte.

Geht man somit davon aus, dass hier eine generische Verordnung ohne ärztlichen Hinweis auf eine erforderliche 24-St.-Retardierung vorlag, hätte die Apotheke bspw. vom entsprechenden 12-Std.-Retardpräparat des gleichen Herstellers ausgehen müssen und dabei auch die Rabattarzneien der Krankenkasse angezeigt bekommen (%-Symbol):

Unter den gegebenen Voraussetzungen kann sich die Rezeptprüfstelle leider nicht nur auf eine nicht verordnete Abgabe, sondern auch auf das Nullretax-Urteil berufen, und der Apotheke die Bezahlung Ihrer Versorgung verweigern.

So schwer es angesichts der hohen Retaxsumme von 267,37 Euro fällt, hier können wir nicht zu einem Einspruch raten.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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