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eHBA: auch für angestellte Apotheker ein Muss

Mit dem elektronischen Heil­berufs­ausweis (eHBA) binden sich Apotheken sicher und rechts­konform an die Telematik­infra­struktur (TI) an. So ermöglicht der eHBA das sichere Ver- und Ent­schlüsseln vertraulicher Daten, beispiels­weise auf der elektronischen Gesund­heits­karte und in der elektronischen Patienten­akte. Zwar müssen ange­stellte Apotheker rein rechtlich keinen eHBA besitzen. Dennoch benötigen sie ihn zwingend, um wichtige Anwendungen in der TI zu bearbeiten – allen voran das E-Rezept, das schon ab 2022 verpflichtend wird. Auch für den eMedikations­plan, über den Ärzte und Apotheker schon bald wichtige Daten zur Arznei­mittel­therapie von Patienten digital aus­tauschen sollen, brauchen Apotheker einen elektronischen Heil­berufs­ausweis. Darüber hinaus ist er nötig, um im Austausch mit anderen Akteuren des Gesundheits­wesens Dokumente rechts­sicher elektronisch zu signieren.

Luis Alvarez – gettyimages.de

Refinanzierung des eHBA: So gibt es Geld zurück

Da der eHBA personalisiert ist, müssen auch ange­stellte Mit­arbeiter den Ausweis bei der zuständigen Landes­apotheker­kammer beantragen. Nachdem die Kammer den Antrag auf den eHBA frei­ge­geben hat, kann die Karte bei einem dafür zuge­lassenen Anbieter bestellt werden – zum Beispiel bei D-TRUST, einem Unternehmen der Bundes­druckerei-Gruppe. Übrigens: Die Kosten für die Anschaffung des eHBA können über eine Pauschale bei den gesetzlichen Kranken­kassen zurück­geholt werden. Dabei zu beachten ist, dass pro Apotheke nur ein Antrag auf Kosten­erstattung für alle förder­fähigen Ange­stellten gestellt werden kann, die zum 1. Juli 2021 im Betrieb beschäftigt waren.

» Alle Informationen und ausführliche Anleitungen zur Antragsstellung finden Sie hier