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AKTUELLES
eHBA: auch für angestellte Apotheker ein Muss
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Mit dem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) binden sich Apotheken sicher und rechtskonform an die Telematikinfrastruktur (TI) an. So ermöglicht der eHBA das sichere Ver- und Entschlüsseln vertraulicher Daten, beispielsweise auf der elektronischen Gesundheitskarte und in der elektronischen Patientenakte. Zwar müssen angestellte Apotheker rein rechtlich keinen eHBA besitzen. Dennoch benötigen sie ihn zwingend, um wichtige Anwendungen in der TI zu bearbeiten – allen voran das E-Rezept, das schon ab 2022 verpflichtend wird. Auch für den eMedikationsplan, über den Ärzte und Apotheker schon bald wichtige Daten zur Arzneimitteltherapie von Patienten digital austauschen sollen, brauchen Apotheker einen elektronischen Heilberufsausweis. Darüber hinaus ist er nötig, um im Austausch mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens Dokumente rechtssicher elektronisch zu signieren.
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Luis Alvarez – gettyimages.de
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Refinanzierung des eHBA: So gibt es Geld zurück
Da der eHBA personalisiert ist, müssen auch angestellte Mitarbeiter den Ausweis bei der zuständigen Landesapothekerkammer beantragen. Nachdem die Kammer den Antrag auf den eHBA freigegeben hat, kann die Karte bei einem dafür zugelassenen Anbieter bestellt werden – zum Beispiel bei D-TRUST, einem Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe. Übrigens: Die Kosten für die Anschaffung des eHBA können über eine Pauschale bei den gesetzlichen Krankenkassen zurückgeholt werden. Dabei zu beachten ist, dass pro Apotheke nur ein Antrag auf Kostenerstattung für alle förderfähigen Angestellten gestellt werden kann, die zum 1. Juli 2021 im Betrieb beschäftigt waren.
» Alle Informationen und ausführliche Anleitungen zur Antragsstellung finden Sie hier
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