„AV"-Artikel sind weiterhin abgabe- und erstattungsfähigOffenbar macht auch eine einfache „AV“-Nahme (Außer Vertrieb) eines Arzneimittels manchen Rezeptprüfstellen Probleme, da diese häufig lediglich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der jeweiligen Krankenkasse beurteilt und via Retax der versorgenden Apotheke angelastet werden. In unseren Newslettern hatten wir über ähnliche Retaxationen der DAK und der BKK Mobil Oil berichtet:
» Newsletterbeitrag vom 05.02.2015 Hier wurde die Abgabe von „AV“-Präparaten – obwohl nicht mehr verfügbar – sogar verlangt, weil die Nachfolgepackung aufgrund des größeren Packungsinhalts für die Krankenkassen teurer gewesen wäre. Im heutigen Fall wurde die Apotheke retaxiert, weil ein „AV“-Präparat noch in der Apotheke verfügbar war, rechtskonform abgegeben wurde, aber von der Rezeptprüfstelle nicht mehr in ihrer Arzneimitteldatenbank gefunden wurde.
Krankenkasse: AOK NordWest, IK 103411401 Da bei dieser herstellerneutralen Verordnung weder der Zusatz „Import“, noch eine Import-PZN angegeben war, ging die Apotheke von der Verordnung des Erstanbieterproduktes von Novartis aus und hatte dieses auch abgegeben. In der Arzneimitteldatenbank der retaxierenden Prüfstelle war das Erstanbieterprodukt seit 01.07.2014 auf „Außer Vertrieb / Abverkauf = AV“ gesetzt, was diese zum Anlass nahm, der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung zu verweigern:
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Rezeptprüfstelle der Apotheke neben dem vollen Arzneipreis auch zusätzlich nochmals 5,00 Euro Zuzahlung abgezogen hat, obwohl sie die tatsächlich anfallende Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro bereits erhalten hat (siehe Abbildung).
War diese Retax rechtmäßig?Nein! Denn die „AV“-Nahme eines Arzneimittels beendet nicht automatisch auch die Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels. Da das Produkt des Erstanbieters weiterhin zugelassen war und es sich nicht um einen „Rückruf“ aus medizinischen oder arzneimittelrechtlichen Gründen, sondern um eine Vertriebseinstellung des Originalproduktes aus wirtschaftlichen Gründen handelte, war die Abgabe weiterhin möglich. Dies hätte die Prüfstelle auch daran erkennen können, dass nach der Vertriebseinstellung am 01.07.2014 das Originalprodukt von Novartis noch bis 15.12.2014 in der Datenbank als „AV“ gelistet war:
Dass die Zulassung für das Original keineswegs erloschen war, hätte die Prüfstelle ebenfalls erkennen können (Stand ebenfalls 15.12.2014):
Die „Eucreas“-Importe mit bezugnehmender Zulassung sind selbst aktuell (15.08.2015) noch in der Datenbank als abverkaufsfähige „AV“-Präparate gelistet:
Auch der von der Prüfstelle zitierte § 131 SGB V besagt nicht, dass ein pharmazeutischer Unternehmer, der keinen Vertrag (Preisnachlass) mit dem Spitzenverband der GKV abschließen will oder kann, ein zugelassenes Produkt nicht weiterhin vertreiben darf. Die Entscheidung, sein Produkt nicht weiterhin zulasten deutscher Krankenkassen anzubieten, hat der Hersteller selbst getroffen. Ein sofortiger Rückruf oder ein Abgabeverbot lag hier jedoch nicht vor. Dies war auch entsprechenden Pressemitteilungen der Firma Novartis und der Fachpresse zu entnehmen:
Dieser Mitteilung ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, allenfalls dass die Herstelleraussage „Es gibt auch keine erhöhte Retaxgefahr.“ in unserem Fall wohl etwas zu optimistisch war. Aber dies lässt sich durch eine unverzügliche Rücknahme dieser unberechtigten Retaxation ja schnell wieder berichtigten. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |