Arztunterschrift per Stempel: Retaxgefahr?In Zusammenhang mit den seit 01.07.2015 gültigen neuen Vorschriften der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung zur erforderlichen Angabe des Arztvornamens und seiner Telefonnummer, sind auch andere Vorschriften der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung verstärkt ins Blickfeld geraten. In diesem Zusammenhang wird in den Diskussionsforen der Apotheker auch diskutiert, ob eine ärztliche Unterschrift per Stempel für eine Verordnung ausreichend ist: Habe jetzt zum wiederholten Male bei einer Praxis reklamiert, dass die Rezepte nicht eigenhändig unterschrieben sind, sondern die Unterschrift nur aufgestempelt wurde. Tenor der „Leitenden Arzthelferin“: „Sie sind die einzige Apotheke ... seit 37 Jahren ... etc.“ Habe den Namen der MFA und die mündliche Zusage, dass sie persönlich den Regress übernimmt, falls es die Krankenkasse merken sollte. Das kann's doch nicht sein! Das kann es tatsächlich nicht sein, zumal diese Apotheke nicht als einzige betroffen ist, wie weitere Apotheken in den Diskussionsforen mitteilen: Vor einigen Tagen war ich seit langem mal wieder als Vertreter tätig und hatte hier berichtet, dass ein benachbarter Arzt seine Verordnungen statt persönlich zu unterschreiben, einen Faksimile-Stempel aufdrückt. Da ich für die Zeit der Vertretung ja auch eine Verantwortung für den Ablauf übernehme, hatte ich eine Mitarbeiterin mit den fraglichen Rezepten zu jenem Arzt entsandt, mit der Bitte, diese eigenhändig zu unterzeichnen. Er verweigerte dies mit dem Hinweis „… dies ist meine eigenhändige Unterschrift!“. Die Mitarbeiterin zog also mit den „eigenhändig" (aufgestempelten?) unterzeichneten Rezepten von dannen. Der Arzt hat seine Verordnungen nach wie vor weiter, statt eigenhändig zu unterschreiben, einfach mit jenem Stempel versehen. Hier drei Rezeptbeispiele mit angeblich „eigenhändiger Unterschrift“ aus der oben genannten Arztpraxis, die uns die betroffene Apotheke gerne zur Verfügung stellte:
Angesichts der leider häufig anzutreffenden mangelnden „Kooperation“ bei der Bitte um eine neue, eigenhändige Unterschrift, stellen die Apotheken verständlicherweise die Frage, wie sich die rechtliche und vertragliche Situation für die Apotheke darstellt. Ist eine eigenhändige Arztunterschrift erforderlich?1) Vorgaben der Apotheken-Versorgungsverträge In den Versorgungsverträgen der Apotheken ist unter den Erfordernissen für eine „ordnungsgemäße Verordnung“ meist nur von der „Unterschrift des Vertragsarztes“ die Rede, nicht jedoch davon, dass diese Unterschrift „handschriftlich“ erfolgen muss:
2) Vorschriften für den Arzt Die vorwiegend an den Arzt gewandte Arzneimittelverschreibungsverordnung bestimmt in § 2 (1) 10, dass die Unterschrift eigenhändig erfolgen muss:
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln Auch die Rechtsprechung bestimmt, dass ein Faksimile-Stempel keine rechtsgültige Unterschrift darstellt (vgl. RGZ 119, 62, 63; BGHZ 57, 160, 164; BGH, Urteile vom 29. Mai 1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507 und vom 18. Dezember 1975 - VII ZR 123/75, NJW 1976, 966, 967; Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097). Die KVenBei besonders hartnäckigen Fällen kann sich die Apotheke notfalls auch an die zuständige KV wenden. In einem ähnlichen Fall erhielt die anfragende Apotheke folgende Auskunft: „Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Rezept bedarf immer der eigenhändigen Unterschrift des Arztes. Fehlt diese, ist das Rezept u. U. vom Kostenträger zu beanstanden. Sie haben das Recht, die Unterschrift einzufordern. Bei hartnäckigen Fällen sind wir gern behilflich.“ Damit wird auch klar, wer im Falle einer Stempel-Unterschrift in Regress genommen werden kann. Nicht die Apotheke deren Versorgungsverträge für ein „ordnungsgemäßes Rezept“ nur von der „Unterschrift des Vertragsarztes“ sprechen, sondern die Ärzte die sich einer „eigenhändigen Unterschrift“ verweigern. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |