APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Handschriftlich ausgestelltes Rezept ohne Arztangaben – was darf die Apotheke heilen?

Wir haben eine Frage zu den Heilungs­möglichkeiten der Apotheke. Uns wurde ein hand­schriftlich ausge­stelltes Muster-16-Rezept vorgelegt, auf dem rechts unten der Arzt­stempel fehlte. Dort war nur ein „Kringel“ im Sinne einer Arzt­unter­schrift. Die Patientin sagte, dies wisse der Arzt, ihm sei aber gerade die EDV zusammen­ge­brochen, sie solle das Antibiotikum zügig einnehmen und dennoch versuchen, das Rezept in einer Apotheke einzulösen. Auf den Vorschlag, zunächst privat zu zahlen und später ein gültiges Rezept vorzu­legen, wollte sich die Patientin nicht einlassen. Da das Rezept so in unseren Augen nicht ordnungs­gemäß ausge­stellt war und die Patientin auch nicht viel Ent­gegen­kommen zeigte, lehnten wir die Belieferung ab.

Bildquelle: Stokkete/Shutterstock.com

Wäre eine Ergänzung aller Angaben im Feld „Arzt­stempel“ laut telefonischer Rück­sprache (sofern diese zu Stande gekommen wäre) abrechnungs­technisch erlaubt gewesen?

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