AKTUELLER RETAXFALL

Rezept falsch bedruckt – lohnt ein Einspruch?

Jumbo­packungen können nicht zulasten einer GKV abge­geben werden. Dies ist u. a. in § 8 Abs. 2 Rahmen­vertrag festgelegt:

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestim­mte Packungs­größe übersteigt, ist nicht Gegen­stand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Kranken­versicherung abge­geben werden.“

Dies ist Apotheken auch bekannt und in der Regel warnt auch die EDV, wenn man solch eine Packung zulasten einer GKV abrechnen möchte.

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