Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden. Dies ist u. a. in § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag festgelegt:
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Dies ist Apotheken auch bekannt und in der Regel warnt auch die EDV, wenn man solch eine Packung zulasten einer GKV abrechnen möchte.
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