Retax wegen angeblicher Doppelverordnung

Seit  dem Inkrafttreten des ersten bundesweit gültigen Rahmenvertrags post AMNOG im Jahr 2011 weisen wir auf die häufig auftretenden Probleme bei Mehrfachverordnungen hin.

Täglich müssen bundesweit Patienten, Ärzte und Apotheken vertragliche und räumliche Umwege in Kauf nehmen um einerseits ärztliche Verordnungen therapiegerecht zu versorgen und andererseits sicherzustellen, dass die Apotheke ihr Bemühen nicht aus eigener Tasche bezahlen muss.

Welche Probleme sich mit einer an sich „einfachen“ Verordnung ergeben können, zeigt die nachfolgende Retaxation.

Krankenkasse: IKK classic (IK 3500693)

Verordnet: Antra Mups 20 mg 30 St. TMR N1, mit Aut-idem-Kreuz
2 x verteilt auf zwei identische Verordnungen gleichen Datums

Abgabedatum: 06.08.2014

Bereits die Vorgeschichte der ursprünglichen Verordnung bis zum Erhalt dieser beiden neuen Verordnungen beschäftigte das Team der versorgenden Apotheke, denn:

1. Problem: Ein sondengängiges Präparat wurde benötigt

Hierzu schreibt uns die retaxierte Apotheke:

„Omeprazol Hexal MUT war damals nicht lieferbar, so dass nur Antra Mups 20 mg in Frage kam. Der Patient war wegen der Dringlichkeit bereit, die nicht unerheblichen Festbetragsmehrkosten zu zahlen.“

2. Problem: Lieferschwierigkeiten

„Dann tauchte das nächste Problem auf, auch die 60er Antra Mups 20 mg war nicht lieferbar, es war nur möglich 2 x 30 St. zu bekommen, was zu noch höheren Festbetragsmehrkosten führte. Wegen der Dringlichkeit war der Patient auch dazu bereit.“

3. Problem: Aut-idem-Kreuz erforderlich

Um nicht gegen eine der generischen Rabattarzneien ohne Sondengängigkeit austauschen zu müssen, musste ein Aut-idem Kreuz auf der Verordnung angebracht sein.

4. Verbotene Stückelung in einen definierten Normbereich

„Um diese Abgabe retaxsicher zu machen, stellte der Arzt extra 2 Rezepte über je 30 Tabletten (mit Aut-idem-Kreuz) aus, welche von uns dann am gleichen Tage beliefert und abgerechnet wurden. Gestern kam dann die Retaxation über 13,38 € mit der lapidaren maschinellen Begründung „...Rezept wurde doppelt abgerechnet“


Diese Unterstellung ist schlichtweg eine Frechheit, da man durch Betrachten der Images leicht hätte feststellen können, das es 2 Rezepte sind (unterschiedliche Arztunterschrift), aber diese Mühe macht sich dort anscheinend niemand. Diese Arbeit und den Aufwand des Einspruches kann ja die Apotheke machen.“

Aufgrund des Lieferproblems der 60er-N2-Packung war in diesem Fall auch keine reine Normgrößenverordnung (2 x N1) möglich, denn diese hätte vertraglich vereinbart wieder durch eine 60er-N2-Packung ersetzt werden müssen. Wegen des therapiewidrigen und deshalb häufig kritisierten § 6 Rahmenvertrag war nur eine Aufteilung auf zwei Verordnungen möglich. Daher ist es unverständlich, wenn solche bürokratisch bedingten Doppelverordnungen auch ohne Vermerk „Duplikat“, als Doppelabrechnung retaxiert werden. Zudem gibt es weder ein Verbot für die Ärzte, noch ein Versorgungsverbot für die Apotheke „Mehrfachverordnungen“ gleichen Datums auszustellen oder zu beliefern.

Auch hier besteht vertraglicher Nachholbedarf:

Wenn ein Patient – aus welchen Gründen auch immer – eine zweite Verordnung vorgelegt, dann muss diese für die Apotheke auch als belieferbar gelten. Ob es sich um ein Duplikat, eine Kopie, oder um eine bürokratisch bedingte Mehrfachverordnung (wie in diesem Fall) handelt, müsste für die Apotheke künftig egal sein. Dies ggf. zu begründen sollte Sache des Arztes sein und bleiben!

Zu Recht schreibt die betroffene Apotheke dazu:

„Wenn dies Schule macht, würde dies den oft einzig möglichen Ausweg aus der Bürokratieblödsinnsfalle, mehrere Rezepte auszustellen, behindern oder verstellen.“

Daher freut es uns, dass die IKK classic sich der Einspruchsargumentation der Apotheke zugänglich zeigte und diese „ohne präjudizierende Wirkung für die Zukunft“ anerkannte.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

» Lesen Sie hier weiter!