Rabattarznei nicht immer automatisch austauschfähig!

Zwei Urteile haben offensichtlich manche Rezeptprüfstellen in die Irre geführt:


1. Das Koblenzer „Aut-idem-Urteil“ (SG-Koblenz Az. S13 KR 379/13):

Es wurde im Rahmen des Urteils am 07.01.2014 entschieden, dass der klagende Apotheker ein mit Aut-idem-Kreuz und Angabe der PZN verordnetes Importprodukt nicht gegen ein rabattiertes Erstanbieterprodukt des Originalherstellers austauschen musste.

Da dies nicht im Sinne der Rabattverträge war, bemühten sich in Folge alle bedeutenden GKV-Kassen zu versichern, dass es sich hierbei um ein Einzelfallurteil handelte und nach wie vor gelte:

Das Aut-idem-Kreuz allein schließt den gegenseitigen Austausch Import vs. Erstanbieterprodukt nicht aus. Vorrangig abzugeben ist das Rabattarzneimittel!


2. Das Null-Retax-Urteil des BSG vom Juli 2013

Das BSG hatte Null-Retaxationen für zulässig erklärt, wenn Apotheker sich ohne Begründung nicht an die Rabattverträge halten. Eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde nicht für die Entscheidung berücksichtigt.

Offenbar kombinieren manche Rezeptprüfstellen die beiden Urteile undifferenziert und unter Vernachlässigung anderer Vertragsvereinbarungen, zu der „einfachen Retax-Regel“, dass Aut-idem-Kreuze generell keine Bedeutung mehr hätten, Rabattarzneien immer vorrangig abzugeben seien und dass jede Nichtabgabe mit einer Nullretax geahndet werden dürfe.

Dass dem nicht so ist, müssen wir leider immer wieder in unseren Retax-Newslettern betonen, wenn Apotheken unberechtigt retaxiert werden.

Krankenkasse: Deutsche BKK; IK 109921296

Verordnet: Plavix® FTA N3 100 St. mit Aut-idem-Kreuz [X]

Abgabedatum: 25.09.2014

Hierzu schreibt die betroffene Apotheke an das DAP-Team:

„Wir haben heute die anhängende Beanstandung einer mit Aut-idem-Kreuz versehenen Plavix-Verordnung über einen Absetzungsbetrag von 219,87 € erhalten – mit der Begründung „maschinelle Korrektur der PZN, ein Rabattartikel war verfügbar“. Es wird offensichtlich maschinell geprüft ohne diese Prüfergebnisse noch einmal zu kontrollieren. So einfach geht das.“

Apotheken, wie die hier betroffene, sollten berechtigte Einsprüche geltend machen, denn auch die Prüfstellen müssen die maßgeblichen Vorschriften beachten.


Dass ein Rabattartikel existiert, bedeutet NICHT, dass dieser auch abgabefähig ist!

In der vorliegenden Verordnung hat der Arzt ein „Aut-idem-Kreuz“ angebracht. Dies verbietet zwar nicht den gegenseitigen Austausch Import gegen Original, da diese als wirkstoffidentisch angesehen werden, aber nach wie vor den Austausch Import/Original gegen ein lediglich wirkstoffgleiches Generikum!

Es gab jedoch zum Abgabezeitpunkt weder ein rabattiertes Original, noch ein rabattiertes Importarzneimittel für die Deutsche BKK, welches trotz des Aut-idem-Kreuzes vorrangig gewesen wäre. Rabattpartner der BKK waren ausschließlich Clopidogrel-Generika:

Dennoch wurde der Apotheke die Erstattung der Originalabgabe verweigert.

Begründung: „ein Rabattartikel war verfügbar“:

Da der Arzt weder den Zusatz „Import“ aufgebracht, noch ein bestimmtes Importpräparat namentlich benannt hat, durfte die Apotheke davon ausgehen, dass hier bei alleiniger Nennung des geschützten Warenzeichens „Plavix®“ das Produkt des Erstanbieters verordnet war. Und da keine austauschfähige Alternative zur Verfügung stand, durfte sich die Apotheke auf § 4 (4) des für alle GKV-Kassen gültigen Rahmenvertrags berufen:

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arzneimittel zu den drei preisgünstigsten Arzneimitteln, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Das mit Aut-idem-Kreuz verordnete Produkt des Erstanbieters durfte daher abgegeben werden, da der Arzt den Austausch gem. Rahmenvertrag § 4 (1) durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel (Generikum) ausgeschlossen hat:

„§ 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel
(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel
- nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem), hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen.“

Die Retax war daher unberechtigt und ist zurückzunehmen.


Fazit:
  • Eine vorhandene Rabattarznei bedeutet nicht automatisch, dass diese auch abgegeben werden darf.
  • Ein Aut-idem-Kreuz bei namentlicher Verordnung verbietet nach wie vor den Austausch gegen Generika.
  • Herstellerneutrale Verordnungen ohne Importangabe bezeichnen das geschützte Produkt des Erstanbieters.
  • Bei fehlenden oder nicht aut-idem konformen Rabattarzneimitteln darf auch das verordnete Präparat abgegeben werden.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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