Rücksprache und Rezeptänderung: Häufig ein schwieriges Unterfangen

Nach wie vor gibt es im Apothekenbereich bürokratische Versorgungshindernisse, zu denen Regelungen wünschenswert wären. Aktuell stellt sich die Situation folgendermaßen dar:

  • Formretaxationen nehmen derzeit sogar zu. Es erweckt den Eindruck, dass hier „Verhandlungsmasse“ geringerer Bedeutung für die gesetzlich im GKV-VSG gebotene Retax-Einigung gesammelt wird.
  • Bei Formfehlern aus der Arztpraxis werden entgegen dem Verursacherprinzip die Apotheken via Retax belastet.
  • Die Prüfpflichten der Apotheke auf eine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung werden nicht reduziert, sondern durch neue vertragliche Vorschriften ausgeweitet.

Angesichts dieser Umstände ist es nicht verwunderlich, dass sich Apotheken zunehmend gezwungen sehen, ärztliche erordnungen ändern oder ergänzen zu lassen und aufgrund potentieller Formfehler nochmals die Versicherten und/oder den verschreibenden Arzt bemühen müssen.

Wie schwierig sich eine Rücksprache mit Verordnungsänderung häufig gestaltet, zeigt auch der nachfolgende Fall:

Krankenkasse: nicht genannt, da kein Retax-Fall

Klinik-Verordnung: [X] Toctino 30 mg Nr. 30, Verordnung und Aut-idem-Kreuz handschriftlich aufgebracht

Verordnungsdatum: 27.05.2015

Da das Retax-Risiko erfahrungsgemäß direkt proportional zum Taxpreis steigt, hatte die betroffene Apotheke bei ca. 700,00 Euro Bedenken, ob das handschriftlich angebrachte, nicht abgezeichnete Aut-idem-Kreuz nicht als Anlass für eine Retaxation dienen könnte, daher bat sie ihre Kolleg(inn)en im DAP Retax-Forum um Rat.

Zwar erfolgte im vorliegenden Fall die gesamte Verordnung handschriftlich und somit wurde das Aut-idem-Kreuz nicht nachträglich ergänzt. Zusätzlich würde angesichts der herstellerneutralen Verordnung (ohne Herstellerangabe oder PZN) ein Aut-idem-Kreuz auch mit zusätzlicher Signatur einen Importaustausch nicht verbieten und angesichts nicht im Handel verfügbarer generischer Alternativen wäre das Aut-idem-Kreuz faktisch ohne Bedeutung.

Dennoch beschloss die Apotheke sicherheitshalber, um eine Rezept-Neuausstellung zu bitten.

Der Arzt zeigte sogar Verständnis für die Bitte der Apotheke. Umso größer war die Enttäuschung als die neue Verordnung später in der Apotheke eintraf.

Die Verordnung und auch das Aut-idem-Kreuz waren nun zwar aufgedruckt, allerdings machte nun ein handschriftlicher Vermerk „Duplikat“ die Verordnung unbrauchbar!

Wie wir bereits des Öfteren berichten mussten, werden – abgesehen von einigen wenigen Regionalvereinbarungen – „Duplikat“-Verordnungen nicht erstattet.

Daher nochmals unsere grundsätzliche Empfehlung, um das Retax-Risiko bei „Duplikat“-, „Kopie“- und „Zweitschriftverordnungen“ möglichst zu minimieren:

Entsprechend den Mitteilungen der KVen an die Ärzte empfiehlt sich, dass der Arzt auf der Verordnung Folgendes vermerkt: 1. „Wiederholungsverordnung“ und 2. den Grund der Neuausstellung, z. B. „Patient hat Rezept verloren“.

Da nun die Neuausstellung ein weitaus größeres Retax-Risiko darstellte als die ursprüngliche Verordnung und die Klinik ca. 30 km entfernt war, entschloss sich die Apotheke, die ursprüngliche Verordnung mit einer Begründung zu versehen und diese zusammen mit der neuen Verordnung – als Beleg ohne Taxbetrag – zur Abrechnung einzureichen:

Zu Recht stellt ein verärgerter Kollege im Retax-Forum die Frage, wer den Apotheken diesen täglichen Kostenaufwand erstattet:

„ …. warum lassen wir uns das alles gefallen? Wann unternehmen endlich unsere Verhandlungsführer etwas dagegen? Wieviel kostet es eine Apotheke jährlich, ständig den Nachbesserungen hinterherzulaufen? Ohne irgendwelchen Anspruch auf Entschädigung?

Einschließlich Nachfragen zur Lieferfähigkeit ist schnell eine halbe Kraft täglich damit beschäftigt. Das sollten wir ändern genauso wie den Satz: „....dann ist mit dem Arzt Rücksprache zu halten!“ Der Arzt ist mittwochs ab 12 und freitags von 12 bis montags um 8 Uhr nicht zu erreichen. In dieser Zeit stehen wir im juristischen Abseits!“

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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