In der Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, für welche Wirkstoffe in einer bestimmten Darreichungsform ein generelles Aut-idem-Austauschverbot gilt. Betroffen sind vor allem Wirkstoffe mit enger therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt.
Diese Arzneimittel sind also von der Aut-idem-Austauschpflicht, z. B. durch Rabattverträge, ausgenommen. Eine Ausnahme stellt der Original-Import-Austausch dar: Da Original und bezugnehmende Importe als identisch gelten, ist ein Austausch trotz Substitutionsausschluss möglich.
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