Retax: Aut-idem-Kreuz bei herstellerneutraler Verordnung wirkungslos?Erst kürzlich hatten wir in unserem Retax-Newsletter über einen scheinbar aussichtslosen Retax-Fall über ca. 2.300,00 Euro berichtet, in dem sich die betroffene Apotheke ratsuchend an das DAP gewandt hatte, nachdem bereits zwei Einsprüche des zuständigen Apothekerverbandes abgelehnt wurden: » Retax-Falle Biosimilars: Retax über 2298,76 Euro Wir freuen uns mit der betroffenen Apotheke, dass diese – und ggf. künftig noch drohende Retaxationen gleichen Sachverhalts – bis auf einen „Rest“ von 200 Euro von der Krankenkasse beigelegt wurden. Erfahrungsgemäß werden das DAP und die über 8000 Kolleg(inn)en im DAP-Retaxforum immer wieder um Hilfe gebeten, wenn ein Apothekerverband einen Einspruch für aussichtslos hält und die betroffene Apotheke sich mit diesem Rat nicht abfinden möchte. So auch im nachfolgenden Fall, in dem die Rezeptprüfung ein gesetztes Aut-idem-Kreuz bei einer namentlichen Verordnung ohne Herstellerangabe für wirkungslos hielt und die Apotheke entsprechend auf „Null“ retaxierte.
Krankenkasse: Barmer GEK (IK 4940005) Die betroffene Apotheke schrieb an ihre Kolleg(inn)en im DAP Retax-Forum:
Fr., 3. Juli 2015, 14:28 h: Die GfS – als Rezeptprüfstelle der Barmer GEK – retaxiert hier in der Tat die oben abgebildete „Novonorm®“-Verordnung auf „Null“:
Begründet wird dieser Abzug damit, dass „keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels“ erfolgte, da das ärztlich gesetzte Aut-idem-Kreuz in diesem Fall keine Bedeutung hätte, weil dieses ohne Angabe des Herstellers bzw. einer PZN nicht ausreichen würde. Hat ein Aut-idem-Kreuz bei einer herstellerneutralen Verordnung keine Bedeutung?Im vorliegenden Fall teilen wir und die Apotheken des „DAP Retax-Forum“ die Meinung der Prüfstelle nicht und sehen hier durchaus eine Einspruchsberechtigung. Ein Aut-idem-Kreuz bei einer generischen Verordnung ohne Herstellerangabe wäre tatsächlich durch die Apotheke nicht ohne Rücksprache zu erfüllen, da nicht nachvollziehbar wäre, welches Generikum der Arzt vor einem Austausch schützen möchte. In unserem Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Wirkstoffverordnung oder eine generische Verordnung, sondern um die namentliche Verordnung des geschützten Warenzeichens „Novonorm®“ und in solchen Fällen hat das vorhandene Aut-idem-Kreuz sehr wohl eine Bedeutung: Es schützt vor dem Austausch gegen ein wirkstoffgleiches Generikum! Selbst wenn die Prüfstelle der Meinung wäre, es würde sich aufgrund der fehlenden Herstellerangabe nicht eindeutig um eine Verordnung des Erstanbieterproduktes handeln, so handelt es sich jedoch keineswegs um eine Wirkstoffverordnung oder eine generische Verordnung! Gegenseitig austauschfähig sind bei namentlich genannten Warenzeichenverordnungen nur das Original und als wirkstoffidentisch geltende Importarzneimittel, wobei ein rabattiertes Originalprodukt oder ein rabattiertes Importarzneimittel vorrangig abzugeben wären. Zum Zeitpunkt der Rezeptabgabe gab es jedoch für die Barmer-GEK nur rabattierte Generika (siehe Abbildung) und gegen Generika ist ein Austausch von namentlichen Verordnungen aufgrund des ärztlichen Substitutionsverbots in jedem Fall untersagt:
Rabattiert war zum Abgabezeitpunkt nur ein Generikum von TAD und gegen dieses war der Austausch aufgrund des Aut-idem-Kreuzes verboten! Dass das Aut-idem-Kreuz den gegenseitigen Austausch Original gegen Import nicht ausschließt, teilte die Barmer GEK bereits im September 2013 den Apotheken über ihre Landesverbände mit: „Es werden in nicht unerheblichem Umfang vertragswidrig Importarzneimittel abgegeben, obwohl mit dem Hersteller des Originals ein Rabattvertrag besteht. Dies werde die Barmer GEK jetzt stärker kontrollieren und auch mit Retaxationen auf Null bestrafen.“ Selbst das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes für einen Import schließe eine Retaxation nicht aus, da es sich nicht um einen Austausch des verordneten Arzneimittels handle, sondern um die Abgabe des Gleichen. Die Apotheken haben dies bereits 2013 zur Kenntnis genommen. Nun ist es für die Prüfstelle der Krankenkasse an der Zeit, auch den daraus folgenden Umkehrschluss zur Kenntnis zu nehmen, dass das Aut-idem-Kreuz nur den Austausch gegen ein Generikum ausschließt. Denn auch dies wurde damals den Apotheken in den Verbands-Rundschreiben mitgeteilt:
Selbst bei herstellerneutralen Namensverordnungen steht in jedem Fall außer Zweifel, dass der Arzt hier entweder das Original oder ein bezugnehmendes identisches Importprodukt verordnet hat. Da es sich um eine Verordnung des geschützten Warenzeichens „Novonorm®“ von Novo Nordisk handelte und der Arzt keinen Importeur zusätzlich angegeben hatte – was er laut KBV Mitteilung zum Anforderungskatalog für die Arztsoftware P3-700 per PZN gedurft hätte –, ist jedoch von einer Verordnung des Originalherstellers auszugehen:
Diese Originalverordnung des Erstanbieters wurde durch das Aut-idem-Kreuz von der Substitution geschützt, da kein vorrangiges rabattiertes Importprodukt existierte. Die Abgabe des Erstanbieterpräparates war somit rechtmäßig, die Abgabe des bei der Barmer GEK rabattierten Generikums wäre es jedoch nicht gewesen!
Die Retaxation ist daher zurückzunehmen! DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |