Retax: Fristüberschreitung mit „Röntgenblick“

Ein fortwährendes Problem in Apotheken sind Formretaxationen, die weiterhin trotz der GKV-VSG-Retaxverhandlungen ausgesprochen werden. Besonders heikel sind die Fälle, in denen ohnehin problematische Fristvereinbarungen nach Interpretation der Prüfstellen zusätzlich ausgeweitet und bei denen nachträgliche Rechtfertigungen durch ärztliche Bestätigungen ausgeschlossen werden.

So auch geschehen bei folgender Retaxation:

Retax: „Röntgenblick“ durch Korrekturband

Krankenkasse: DAK (IK 1567995)

Verordnet: Lyrica 225 mg Hartkapseln CC-Pharma N3 100 St.

Verordnungsdatum: 10.06.2014

Abgabedatum: 02.07.2014

Abgabedatum vermutet: 17.07.2014

Hierzu schreibt die Apotheke ihren über 8000 Kolleg(inn)en ins DAP-Retaxforum:

DAK mit Röntgenblick

Null-Retax für überklebte Abgabedatumszeile unten:
dabei wurde (erkennbar am Image) der Aufkleber [...] von der KK nicht entfernt.
Retaxbegründung in eigenen Worten:
Abgabedatum geändert – vorheriges Datum gilt.

Beide Verordnungszeilen wurden von der DAK nicht erstattet, da angeblich das Abgabedatum wegen Überschreitung der Belieferungsfrist nachträglich und unzulässigerweise geändert wurde und das ursprünglich aufgedruckte Abgabedatum rechnungsbegründend sei.

Hier behauptet die Prüfstelle der DAK gleich vier Vertragsverletzungen, die sich durch den vdek-Vertrag nicht belegen lassen:

  1. Überschreitung der Belieferungsfrist gem. vdek-Vertrag § 4 (6)
  2. eine nachträgliche Arztbestätigung würde nicht anerkannt
  3. eine Änderung des Abgabedatums schon vor der Einreichung sei „nachträglich" und nicht zulässig
  4. nur das ursprünglich aufgedruckte Abgabedatum sei rechnungsbegründend

Wirft man einen Blick in den vdek-Vertrag des hier als Retax-Begründung bemühten § 4 (6), so sieht man auf einen Blick, dass keine der oben genannten „Vertragsverletzungen“ hierdurch begründet werden kann.
Ganz im Gegenteil, man erkennt sofort, dass § 4 (6) sogar belegt, dass diese Retaxation im Namen der DAK vertragswidrig erfolgte, denn hier ist keineswegs von einem Belieferungs- oder einem Abgabedatum die Rede.
Zur Beurteilung der vertragsgerechten Abgabe kam und kommt es lt. § 4 (6) nur auf die rechtzeitige Vorlage in der Apotheke innerhalb eines Monats nach Ausstellung an:

§ 4 (6) vdek-Vertrag:

(6) Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.

Dass es dabei nicht auf die tatsächliche Abholung einer rechtzeitig vorgelegten Verordnung ankommt, macht durchaus Sinn, denn in der Apothekenpraxis sind häufig besondere Umstände gegeben, die eine Korrektur der Rezeptbedruckung erfordern:

  • Mehrere Rezepte eines Patienten wurden versehentlich in der falschen Reihenfolge bedruckt.
  • Patient legt erst nach der Bedruckung einen Befreiungsnachweis vor.
  • Patient war zuvor schon in einer anderen Apotheke und hat das dort bedruckte Rezept wegen einer erforderlichen Bestellung wieder mitgenommen.
  • Bei ärztl. Rezeptneuausstellung wegen Nichteinhaltung einer der zahlreichen Formvorschriften (Nichtlieferbarkeit, Importproblemen, nicht ausgeschriebenen Vornamen oder Telefonnummern des Arztes zur Kontaktaufnahme etc.), damit das ursprüngliche Abgabedatum nicht vor dem neuen Ausstellungsdatum liegt.
  • Tel. Vorbestellung durch den Arzt gem. AMVV und verspätete Nachreichung durch die Praxis.

In solchen Fällen zu unterstellen, dass eine Abgabefrist abgelaufen wäre, ist nicht akzeptabel. Eine Korrektur der eigenen Abrechnung vor der Einreichung bei der Krankenkasse zu verbieten, ist ebenfalls nicht akzeptabel. Von „nachträglicher“ Korrektur kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Eine Legitimation für die Prüfstelle, den Apotheken die Korrektur eigener Abrechnungen vor deren Einreichung zu untersagen, ist weder rechtlich noch vertraglich gegeben.

Aus diesem Grund ist der vdek-Vertrag auch nicht auf die Abgabe, sondern auf die fristgerechte Vorlage einer Verordnung abgestellt, siehe oben § 4 (6) vdek-Vertrag.

Der Zahlungsanspruch der Apotheke geht auch aus § 4 (1) vdek-Vertrag hervor:

§ 4 Abgabebestimmungen

(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Ersatzkasse. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält:
  1. Bezeichnung der Krankenkasse
  2. Kassen-Nummer
  3. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten
  4. Versicherten-Nummer
  5. Lebenslange Arztnummer, Betriebsstättennummer, soweit vorhanden
  6. Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte
  7. Ausstellungsdatum
  8. Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Absatz 5 Satz 1 SGB V)
  9. Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7, 8 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffend
  10. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
  11. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend
  12. Kennzeichnung der Gebührenpflicht oder der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend
  13. Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
  14. Unterschrift des Vertragsarztes
  15. Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck

Da die Verordnung zum Zeitpunkt der Vorlage „ordnungsgemäß“ war und somit einen „Kaufvertrag“ und einen Zahlungsanspruch begründete, wäre nicht einmal eine verspätete Abholung ein Grund, die Erstattung zu verweigern. Dies umso mehr, als hier eine verspätete Abgabe gar nicht nachgewiesen wurde, sondern eine willkürliche Datumsannahme der Rezeptprüfstelle als Begründung diente.

Kürzlich versicherte der DAK Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Rebscher den Apotheken in der Fachpresse: „Die Kassen halten sich an geltendes Recht und die mit den Apothekern vereinbarten Verträge“.

Daher ist zu hoffen, dass diese Retaxation entweder rechtsgültig korrekt begründet oder zurückgenommen wird.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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