Retax: Fristüberschreitung mit „Röntgenblick“Ein fortwährendes Problem in Apotheken sind Formretaxationen, die weiterhin trotz der GKV-VSG-Retaxverhandlungen ausgesprochen werden. Besonders heikel sind die Fälle, in denen ohnehin problematische Fristvereinbarungen nach Interpretation der Prüfstellen zusätzlich ausgeweitet und bei denen nachträgliche Rechtfertigungen durch ärztliche Bestätigungen ausgeschlossen werden. So auch geschehen bei folgender Retaxation: Retax: „Röntgenblick“ durch Korrekturband
Krankenkasse: DAK (IK 1567995) Hierzu schreibt die Apotheke ihren über 8000 Kolleg(inn)en ins DAP-Retaxforum:
DAK mit Röntgenblick
Beide Verordnungszeilen wurden von der DAK nicht erstattet, da angeblich das Abgabedatum wegen Überschreitung der Belieferungsfrist nachträglich und unzulässigerweise geändert wurde und das ursprünglich aufgedruckte Abgabedatum rechnungsbegründend sei.
Hier behauptet die Prüfstelle der DAK gleich vier Vertragsverletzungen, die sich durch den vdek-Vertrag nicht belegen lassen:
Wirft man einen Blick in den vdek-Vertrag des hier als Retax-Begründung bemühten § 4 (6), so sieht man auf einen Blick, dass keine der oben genannten „Vertragsverletzungen“ hierdurch begründet werden kann. § 4 (6) vdek-Vertrag: (6) Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird. Dass es dabei nicht auf die tatsächliche Abholung einer rechtzeitig vorgelegten Verordnung ankommt, macht durchaus Sinn, denn in der Apothekenpraxis sind häufig besondere Umstände gegeben, die eine Korrektur der Rezeptbedruckung erfordern:
In solchen Fällen zu unterstellen, dass eine Abgabefrist abgelaufen wäre, ist nicht akzeptabel. Eine Korrektur der eigenen Abrechnung vor der Einreichung bei der Krankenkasse zu verbieten, ist ebenfalls nicht akzeptabel. Von „nachträglicher“ Korrektur kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Eine Legitimation für die Prüfstelle, den Apotheken die Korrektur eigener Abrechnungen vor deren Einreichung zu untersagen, ist weder rechtlich noch vertraglich gegeben. Aus diesem Grund ist der vdek-Vertrag auch nicht auf die Abgabe, sondern auf die fristgerechte Vorlage einer Verordnung abgestellt, siehe oben § 4 (6) vdek-Vertrag. Der Zahlungsanspruch der Apotheke geht auch aus § 4 (1) vdek-Vertrag hervor: § 4 Abgabebestimmungen
(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen
oder vertragszahnärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Ersatzkasse.
Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält:
Da die Verordnung zum Zeitpunkt der Vorlage „ordnungsgemäß“ war und somit einen „Kaufvertrag“ und einen Zahlungsanspruch begründete, wäre nicht einmal eine verspätete Abholung ein Grund, die Erstattung zu verweigern. Dies umso mehr, als hier eine verspätete Abgabe gar nicht nachgewiesen wurde, sondern eine willkürliche Datumsannahme der Rezeptprüfstelle als Begründung diente. Kürzlich versicherte der DAK Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Rebscher den Apotheken in der Fachpresse: „Die Kassen halten sich an geltendes Recht und die mit den Apothekern vereinbarten Verträge“. Daher ist zu hoffen, dass diese Retaxation entweder rechtsgültig korrekt begründet oder zurückgenommen wird. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |