Retax „individueller Herstellerrabatt“ nicht nachvollziehbar

Erfreulicherweise berufen sich nicht alle Krankenkassen auf das „Nullretax-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 02.07.13, welches Vollabsetzungen bei Nichtbeachtung eines Rabattvertrags für rechtmäßig erklärte. Statt die Apotheke mit einer Vollabsetzung zu belasten, werden „nur“ die entgangenen Rabattvorteile in Rechnung gestellt.

Doch auch dieses Verfahren hat einen erheblichen Nachteil für die retaxierten Apotheken. Da die individuellen Rabattvereinbarungen zwischen Krankenkasse und Hersteller vertraulich behandelt werden, hat die Apotheke keine Möglichkeit, die geltend gemachten Rabattverluste nachzuprüfen.

Praxisbeispiel

Dies zeigt sich in nachfolgendem Retaxfall, bei dem die betroffene Apotheke berechtigte Zweifel an der Höhe des geltend gemachten „individuellen Rabattes“ anmeldete:

Krankenkasse: Deutsche BKK (IK 9939003)

Verordnet: Detrusitol 2mg FTA 100 St. N3

Abgabedatum: 19.03.14 (Anm.: Erstretaxation erfolgte fristgerecht)

Abgabe: Erstanbieter-Präparat von Pfizer PZN 08759954; VK = 84,42 Euro

Rabattarznei am Abgabetag: Tolterodin Actavis PZN 05950031; VK = 71,73 Euro

Die Deutsche BKK machte den entstandenen Rabattverlust wie folgt geltend:

In Rechnung gestellt wurden der Apotheke:

Die Differenz der regulären VK-Preise 84,42 € minus 71,73 € 12,69 €
Gutschrift der Differenz regulärer Herstellerrabatte 10,71 € minus 2,88 € 7,83 €
„Rabatt individuell“ 48,49 €
  53,35 €

Insbesondere den „individuellen“ Herstellerrabatt aufgrund des Rabattvertrages konnte die Apotheke nicht nachvollziehen und bat die Krankenkasse um eine Erklärung. Nun ist zwar bekannt, dass die Rabatte bei Rabattarzneien in erheblicher Höhe gewährt werden, dass dieser von der Krankenkasse mit 48,49 Euro geltend gemacht wurde und dieser sogar über dem Herstellerpreis von 48,05 Euro liegen würde, war nicht nachvollziehbar.

Seiner Bitte auf Erklärung dieser Retaxabrechnung wurde mit Hinweis auf die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung abgelehnt:

Eine im üblichen Geschäftsleben völlig undenkbare Situation, einem Rechnungsempfänger eine Rechnung zuzusenden, deren Höhe auf Nachfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht begründet wird.

Dass ein Hersteller einer Krankenkasse einen Rabatt gewährt, der angeblich über seinem eigenem Abgabepreis liegt, begründet berechtigte Zweifel, zumal ein solches Vorgehen wohl auch rechtlich nicht zulässig wäre.

Hier muss sich eine Lösung finden lassen, die den Interessen beider Seiten in begründeten Fällen gerecht wird.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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