Weitere unberechtigte „3 Günstigsten“-Retax

In unserem DAP-Newsletter vom 1.10.14 hatten wir über eine unberechtigte Retaxation berichtet, bei der ungeachtet der Vertragsgrundlagen sowohl die korrekte Abgabe einer Rabattarznei, als auch auf ein nichterstattungsfähiges OTC-Arzneimittel retaxiert wurde. Einziges Prüfstellen-Kriterium war laut Retax-Begründung immer die Nichtabgabe aus dem Bereich der „Drei Günstigsten“:

01.10.2014 Retax bei Abgabe eines Rabattartikels

Mittlerweile erreichten uns weitere Retaxationen im Namen der KKH, die ebenfalls nach der falsch angewandten „Drei-Günstigsten-Regelung“ erfolgten:

Krankenkasse: KKH (IK 6475508)

Verordnet: Calcium D3 ratio Brausetab. BTA 100 St.

Diagnose angegeben: behandl.bed. Osteoporose

Abgabedatum: 31.01.14

Retaxiert wurde unberechtigterweise auf:
Calcivit D ® Kautabl. 100 St. PZN 01364833

Die Retax wäre nur berechtigt, wenn Calcivit D® 100 St. Rabattarznei gewesen wäre. Es gab zwar zum Abgabezeitpunkt Calcivit®-Rabattarzneimittel der KKH, aber kein substitutionsfähiges, da die KKH für die hier aufgrund der Stückzahlverordnung abzugebende 100er-Größe keinen Rabattvertrag hat:

Diese Retaxation ist gleich aus mehreren Gründen unzulässig und unschlüssig:

1.) Die Abgabe des namentlich verordneten Produktes von Ratiopharm war vertragsgemäß.

Den zutreffenden Vertragspassus des Rahmenvertrags zitiert die Prüfstelle in ihrer Einspruchsablehnung sogar völlig korrekt, allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass dort ebenfalls vereinbart wurde, dass im Falle einer Aut-idem-Ersetzung auch „das namentlich verordnete Arzneimittel“ oder ein §-5-konformer Import zur Auswahl stehen:


Abb. Einspruchsablehnung der Rezeptprüfstelle

Abgabefähig waren daher nur zwei Produkte: Das verordnete Produkt von Ratiopharm und ein Importpräparat.

2.) Die Prüfstelle reklamiert unberechtigterweise die Nichtabgabe aus den „Drei Günstigsten“, retaxiert aber selbst auf das Viertgünstigste


Abb.: Das verlangte Produkt gehört nicht zu den „Drei Günstigsten“

Nach gängiger EDV-Darstellung werden die „AV“-Produkte beim Preisvergleich noch mitgezählt, aber selbst wenn wir das „AV“-Präparat nicht mitzählen, ist das von der Prüfstelle verlangte Präparat lediglich das „Viertgünstigste“.

Zulässig wäre hingegen der Austausch von BTA gegen Kautabletten

Die Prüfstelle retaxierte die verordneten Brausetabletten gegen Kautabletten, gem. den Vorschriften wäre ein solcher Austausch tatsächlich erlaubt, da diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für den Austausch freigegeben sind:

Fazit

Die Beanstandung der Krankenkasse ist nicht rechtens, da es weder zum Zeitpunkt der Abgabe noch jetzt keine rechtliche Grundlage für einen Austausch gab. Mit der Abgabe des verordneten Arzneimittels handelte die Apotheke völlig rechtskonform. Daher ist die Beanstandung zurückzunehmen.

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