Formretax: Sind Pharmazeutische Bedenken datumsabhängig?

Seit dem gesetzlichen Auftrag des GKV-VSG, sich bezüglich der Null- und Formretaxationen einvernehmlich zu einigen, muss die Fachöffentlichkeit immer wieder von GKV-Kassen lesen, dass dafür angesichts der geringen Retaxmenge von 0,02 % der eingereichten Rezepte eigentlich gar kein Bedarf bestünde. Dass an dieser Zahl in der Apothekerschaft Zweifel laut werden, wenn bspw. die DAK kürzlich gleich 2500 Retaxationen einer Retaxaussendung zurücknahm, weil die betroffenen Apotheken zuvor nicht schriftlich informiert wurden, liegt auf der Hand.

Ähnliches gilt für die Aussage, dass Retaxationen ohnehin mit Augenmaß erfolgen würden und auch hierfür kein Regelungsbedarf bestünde. Dass dies bezweifelt werden darf, zeigt auch das nachfolgende Retaxbeispiel:

Selbst nach der Verabschiedung der Substitutionsausschlussliste werden nach wie vor Verordnungen aufgrund von Formfehlern retaxiert, die vor Inkrafttreten der generellen Austauschverbote ausgestellt bzw. beliefert wurden.

Retaxiert wurden in den folgenden beiden Fällen Verordnungen über L-Thyroxin 100 Henning TAB N3 100 St. für Versicherte der Deutschen BKK, weil die Apotheke angesichts des lange bekannten und diskutierten erforderlichen Substitutionsverbots der Meinung war, auf eine stereotype Begründung ihres Nicht-Austausches verzichten zu können:


Abb.: Rezept 1; Verordnung vom 10.03.2014 ohne Sonder-PZN und ohne manuelle Begründung.

Diese kritische Indikationsgruppe wurde bereits mit der ersten Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft von 2002 als austauschkritisch angesehen. Die Leitlinie wurde bereits seit Herbst 2012 aufgrund der in Kraft getretenen AMG-Novelle als Diskussionsgrundlage zwischen den Spitzenverbänden der GKV-Kassen und den Apothekern anerkannt. Dies reichte jedoch hier nicht aus, auf nachträgliche Retaxationen aufgrund von Formfehlern bei Pharmazeutischen Bedenken zu verzichten.

Dass hierbei auch L-Thyroxin-Versorgungen retaxiert wurden, die manuell begründet worden waren, zeigt die zweite Retaxation derselben Krankenkasse.


Abb.: Rezept 2; Verordnung vom 31.01.2014 mit manueller Begründung, aber ohne Sonder-PZN

Beide Versorgungen wurden retaxiert, weil ein Rabattarzneimittel verfügbar war:

Dass die Aufnahme von Levothyroxin-Natrium bereits im Mai 2014 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Änderung der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie beschlossen und danach den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt worden war, wurde ebenfalls nicht berücksichtigt. Maßgebend für diese Retaxationen war lediglich die Tatsache, dass die offizielle Aufnahme von Levothyroxin in die Anlage VII erst am 10.12.2014 in Kraft trat und daher diese älteren Versorgungen von Anfang 2014 noch retaxierbar waren, obwohl die Retaxationen erst Anfang 2015 beanstandet wurden.

Dass allgemein anerkannte Substitutionsausschlüsse im Interesse der Patienten nicht von Formalien wie dem Datum des offiziellen Inkrafttretens oder bürokratischen Formvorschriften abhängig gemacht werden sollten, hat auch der betroffene Apotheker der Krankenkasse deutlich gemacht:

Auch der Hinweis, dass die Probleme für die Patienten bereits lange zuvor bekannt waren, dass der Verzicht auf den Austausch im Interesse der Versicherten lag und auf der Verordnung dokumentiert wurde, fand kein Gehör: Der Einspruch wurde abgelehnt!

Dies ist umso schwerer verständlich, da es bei beiden Retaxation nur um eine sehr geringe Summe ging, da die Krankenkasse auf eine Nullretax verzichtete und „lediglich“ den ihr entstandenen Schaden geltend machte:

Abzug Rezept 1 vom 10.03.2014
Abzug Rezept 2 vom 31.01.2014

Als die Apotheken die Zeitprobleme bei der Umsetzung der ersten offiziellen Substitutionsausschlussliste kurz vor Weihnachten beklagten, wurde Folgendes dagegen gehalten:

„Die Substitutionsausschlussliste ist keine überraschend verabschiedete Neuregelung, die für niemanden im Vorfeld zu erahnen war. Es war für jeden im System erkennbar, dass eine solche Zusammenstellung erfolgen wird.“

Zwar bewegt sich die Krankenkasse formal auf retaxsicherem Boden, allerdings wäre es im Interesse aller Beteiligten, künftig nicht ähnliche Retaxationen zu Rezepten vor Inkrafttreten der Substitutionsausschlussliste auszusprechen, zumal der „Ertrag“ solcher Retaxationen gering ist und eher ein Imageschaden für die Krankenkasse daraus resultiert.

Dass auch der an sich lobenswerte Verzicht auf Nullretaxationen zu nicht nachvollziehbaren Retaxkürzungen führen kann, werden wir demnächst in unserem Retax-Newsletter zeigen.

Dieter Drinhaus, Apotheker, DAP-Retaxforum

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