Retax-Gefahr: Vertragsarztstempel

Ersatzkassen und DAV einigen sich auf Schonfrist

Der vdek (Verband der Ersatzkassen e. V.) und der DAV (Deutscher Apothekerverband e. V.) haben sich darauf verständigt, dass es für eine Übergangszeit von 3 Monaten keine Retaxationen aufgrund von fehlenden oder unvollständigen Angaben im Vertragsarztstempel geben wird (Änderung der AMVV zum 01.07.2015).

Schonfrist – das Wichtigste in Kürze:
  • fehlende oder unvollständige Angabe des Vornamens des verschreibenden Arztes (Beispiel: Dr. med. Muster oder Dr. med. H. Muster) und/oder der Telefonnummer
    → keine Retaxation für eine Übergangszeit von 3 Monaten (ab Verordnungsdatum)
  • über das weitere Verfahren ab dem 01.10.2015 wird gesondert verhandelt
  • gilt für alle Rezepte der Ersatzkassen (BARMER GEK + DAK-Gesundheit + Hanseatische Krankenkasse (HEK) + Handelskrankenkasse (hkk) + Kaufmännische Krankenkasse (KKH) + Techniker Krankenkasse (TK))
Übergangszeit auch für Primärkassen?

Ob es eine Schonfrist auch für die Primärkassen geben wird ist noch offen. Empfehlungen zum Umgang mit betroffenen Rezepten sind nach wie vor uneinheitlich. Die KBV erklärt ausdrücklich, dass fehlende Angaben nicht vom Apotheker, sondern nur vom Arzt ergänzt werden dürfen. Daher müssen Rezepte vom Arzt unter Angabe der erneuten Unterschrift und des Datums korrigiert werden.

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