Austauschbarkeit von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln

Aktualisierte Anlage 1 des Rahmenvertrages seit Juni in Kraft

Ein Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln z. B. im Rahmen eines Rabattvertrages ist nur dann erlaubt, wenn dieser laut Anlage 1 des Rahmenvertrages freigegeben ist. Diese Anlage listet, sortiert nach Wirkstoffen, die Präparate auf, die gegeneinander austauschbar sind und damit als wirkstoffgleich gelten.

Mit Gültigkeit zum 01.06.2015 wurde Anlage 1 zu folgenden Wirkstoffen aktualisiert:

• Epoetin theta
• Filgrastim
• Infliximab

Eine vollständige Arbeitshilfe zu Anlage 1 mit Tipps zur Rezeptbelieferung können Sie sich hier kostenlos herunterladen:

» Zur DAP Arbeitshilfe 42 „Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln“