Rezepturretax: Nichtverwendung von RabattarzneimittelnRezepturanfertigungen sind für Apotheken zunehmend mit Problemen verbunden. Einerseits ist mit der stark erweiterten Herstellungs- und Dokumentationspflicht in der ApBetrO der Kostenaufwand stark gestiegen, obwohl es hierfür keine Anpassung der gesetzlich festgelegten Vergütungen gab, andererseits werden ständig neue Retaxvariationen bekannt, die häufig weder durch vertragliche Regelungen, noch durch die zwischen den Spitzenverbänden vereinbarte Hilfstaxe oder die Arzneimittelpreisverordnung legitimiert sind. Da der Kontrahierungszwang auch die Pflicht zu Rezepturanfertigungen umfasst, darf der Apotheker keine Rezepturherstellung aus betriebswirtschaftlichen Gründen ablehnen. Schon häufiger berichtete der DAP Retax-Newsletter über strittige Rezepturretaxationen, doch bislang gibt es keine neueren retaxvermeidenden Vereinbarungen. Die nachfolgende Rezepturretax wurde dem DAP mit folgender Anmerkung zugesandt:
Liebes DAP-Team, wir haben tatsächlich die erste Retax für den folgenden Fall.
Das Rezept ist eine eindeutige Anweisung des Universitätsklinikums zur altersgerechten Versorgung eines 6-jährigen Kindes, aus den im Handel befindlichen Original-Filmtabletten Epivir® 150 mg, Kapseln à 85 mg herzustellen. Die Rezeptprüfung der TK verlangte jedoch anstelle des ärztlich vorgegebenen Epivir® Originals, zur Kapselherstellung ihr generisches Rabattarzneimittel Lamivudin Aurobindo als Ausgangssubstanz zu verwenden (vgl. Lauer-Taxe, Stand: 15.07.14; rotes Rabattsymbol %):
Ausgehend davon berechnet die TK einen Rezepturpreis von 457,14 € statt der durch die Apotheke aufgrund der Verwendung des verordneten Originals berechneten 583,64 €: Daraufhin kürzte die Rezeptprüfstelle der Apotheke den Erstattungsbetrag um 126,50 Euro: 583,64 € − 457,14 € = 126,50 € Gibt es eine vertragliche oder gesetzliche Rechtfertigung für diese Erstattungskürzung?Nein, denn weder in der Arzneimittelpreisverordnung, noch im §129 SGB V, noch in den Arzneimittellieferverträgen oder in der zwischen dem Spitzenverband der GKV-Kassen und dem der Apotheker vereinbarten Hilfstaxe findet sich eine Verpflichtung, die ärztlich als Ausgangsstoff in Rezepturen verordneten Fertigarzneimittel gegen ein Rabattarzneimittel auszutauschen! Daher fehlt es auch an der Ermächtigung für die Apotheke vom Grundsatz der „Abgabe wie verordnet“ der ApBetrO § 17 (5) abzuweichen: „Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“ Dies ist offensichtlich auch der Rezeptprüfstelle der TK bewusst gewesen, denn:
Durch die gesetzlichen Regelungen (ApBetrO, AMVV) und die mit den Kassen vereinbarten Verträge (Arzneiliefervertrag, Hilfstaxe) ist das Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend und abschließend präzisiert und erfüllt. Dass das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (SGB V § 12) ein regelungsbedürftiges Rahmenrecht ist, welches ohne nähere Regelung allein nicht für Retaxationen dienen kann, mussten wir schon in mehreren Retax-Newslettern ausführen. Leider wird es nach wie vor gerne als Begründung für Erstattungskürzungen herangezogen. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |