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Neu: Änderung der AMVV zum 1. Juli:

Arztvorname und Telefonnummer jetzt im Stempel

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht vor, dass eine ärztliche Verordnung nun auch den Vornamen und die Telefonnummer der verschreibenden Person enthalten muss. Der Bundesmantelvertrag legt in § 37 (1) zusätzlich fest, dass die Angaben in Form eines Stempels aufgebracht werden müssen, oder aber in Form eines Aufdrucks mit identischem Inhalt an der für den Stempel vorgesehenen Stelle. Damit ist eine handschriftliche Aufbringung der ärztlichen Kontaktdaten ausgeschlossen. Auch die Ersatzkassen fordern in ihrem Liefervertrag einen Vertragsarztstempel oder einen entsprechenden Aufdruck.

Angaben im Vertragsarztstempel:
  • Hauptbetriebsstättennummer (bestehend aus 9 Stellen), laut einigen KVen erforderlich
  • Titel, Vorname (ab 1. Juli neu) und Zuname des Vertragsarztes (Abkürzungen sind nicht zulässig)
  • Berufsbezeichnung (nach Bundesärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteordnung: Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt)
  • Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort/Ortsteil der Hauptbetriebsstätte
  • Telefonnummer (ab 1. Juli neu)

Sollte der Vorname oder die Telefonnummer fehlen, bedarf es einer Änderung durch den Arzt. Der Arzt muss diese Ergänzung mit seiner erneuten Unterschrift und Datum bestätigen. Die Regelungen gelten für Verordnungen über Arzneimittel und Medizinprodukte.

DAP-Service: Arzt-Information zum Download

Das DeutscheApothekenPortal stellt Ihnen eine Arzt-Information zum kostenlosen Download zur Verfügung, mit der Sie den Arzt über die neuen Anforderungen informieren können.

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