Rahmenvertrag vs. BtM-Gesetzgebung: Verschiedene Einsprüche abgelehnt

Im DAP-Retax-Newsletter wurde bereits des Öfteren darauf hingewiesen, dass der § 6 (3) des Rahmenvertrags dringend angepasst werden sollte, da er die ärztl. Therapiefreiheit und die Versorgung der Patienten erschwert und das finanzielle Risiko für eine patientenfreundliche Versorgung häufig den Apotheken auferlegt.

Rahmenvertrag § 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Dies haben glücklicherweise auch einige Apothekerverbände und Krankenkassen erkannt und praxisnähere Vereinbarungen für die Versorgung ihrer Region vereinbart.

Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung: § 3 (17) ALV Bayern:

„Überschreitet die nach Stückzahl oder Volumen/Gewicht verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl ist, außer bei Sprechstundenbedarfsverordnungen, nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte, im Handel befindliche Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben. Für die Abgabe eines Vielfachen der größten Packung bedarf es keines besonderen Hinweises des Vertragsarztes auf die Abgabe der verordneten Menge.“

Positiv:

  • Retaxationen die mit der Nichtabgabe von Packungsgrößen begründet werden, die zwar definiert aber gar nicht im Handel sind, sind zumindest für die Regionalkassen in Bayern künftig ausgeschlossen.
  • Die ständigen Anfragen an die Ärzte, ihre Mehrfachverordnung nochmals durch einen besonderen Hinweis zu bestätigen, können entfallen.

Immer noch regelungsbedürftig:

  • Es bedarf einer bundesweiten, einheitlichen Regelung für alle GKV-Kassen, damit die Patientenversorgung nicht von Regionen und einzelnen kooperationsbereiten Kassen abhängig bleibt.
  • Es sind weiterhin nur Vielfache der größten im Handel befindliche Packungen abgabefähig, eine Stückelung unterschiedlicher Packungsgrößen auf die vom Arzt exakte benötigte Menge ist weiterhin nicht möglich.
  • Die „größte, im Handel befindliche Packung“ muss zudem durch die festgelegte Messzahl bestimmt sein, was in der Praxis oft ebenfalls nicht der Fall ist.
Praxisbeispiel

Die letzten beiden Abgabevorschriften machten bei folgender BtM-Verordnung die therapiegerechte Versorgung eines Schmerzpatienten unmöglich:

Da die Apotheke den Patienten mit der vom Arzt benötigten Menge von „2 x 50 St. Temgesic® forte subl. 0.4 mg SUT“ versorgte, wurde ihr mitgeteilt, dass der Rahmenvertrag in § 6 (3) diese Abgabe verbieten würde und die Erstattung wurde auf 1 x 50 St. gekürzt.

Das Problem

Einordung in die Packungsgrößenverordnung:

Handelsverfügbare Packungsgrößen:

Beide Handelsgrößen weisen keine N-Bezeichnung auf (roter Rahmen)!

Zu Recht, da sowohl die 20er- als auch die 50er-Packungsgröße NICHT den „durch die Messzahl bestimmten“ Normbereichen der Packungsgrößenverordnung entsprechen.

Der Rahmenvertrag lässt somit der Apotheke keine Möglichkeit, die ärztliche Verordnung über 2 x 50 St. wie gewünscht und verordnet zu erfüllen:

  1. Es gibt keine Vielfachen der „durch die Messzahl bestimmten größten Packung“, da durch die Messzahl bestimmte N-Packungsgrößen nicht im Handel sind!
  2. Es gibt auch keine Möglichkeit, auf eine Normgrößen-Verordnung auszuweichen, da
    a) Normgrößenverordnungen bei BtM nicht erlaubt sind und
    b) die Handelsgrößen keine Normgrößen tragen.
  3. Eine Abgabe von 2 x 50 St. überschreitet den größten festgelegten (aber nicht handelsüblichen) N3-Bereich mit 67–70 St.

Der Arzt hat somit keine Möglichkeit, seinen Patienten wie gewünscht mit 2 x 50 St. des Schmerzmittels zu versorgen, da es der Apotheke durch den Rahmenvertrag unmöglich gemacht wird, eine derartige Verordnung zu beliefern!

Dass dies weder vom Gesetzgeber, noch von der Packungsverordnung so beabsichtigt war, haben wir in unserem Retax-Newsletter vom 20.10.2014 ausführlich begründet.

Einspruch der betroffenen Apotheken

Alle uns bekannten Einsprüche gegen derartige Retaxation wurden bisher abgelehnt, hierzu zwei Textpassagen vom 20.02.2015 und 09.03.2015:

Daraus ist ersichtlich, dass die Rezeptprüfstelle der AOK Rheinland weiterhin den § 6 (3) der Rahmenvertragsregelung als vorrangig ansieht, obwohl die nachfolgend genannten Vorschriften dies nicht rechtfertigen:

  • § 2 Packungsgrößenverordnung
  • die Ausführungen des BfArM (Bundesopiumstelle) zur Angabe der genauen Stückzahl
  • die eigens für BtM erlassen Höchstmengen innerhalb von 30 Tagen
  • die von BtM-Verordnungen verfügten Abgabebegrenzungen in § 9 BtMVV
  • der für alle GKV-Kassen verbindliche Passus im Rahmenvertrag § 4 (1) f:
    „keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“

Die Krankenkasse schreibt selber, dass zumindest aus den zulässigen Packungsgrößen (20 + 50) bis zur verordneten Menge (100) abzugeben sei, dennoch hat sie auf 1 x 50 St. retaxiert, anstatt wenigstens 20 + 50 St. = Nmax = 70 St. zu erstatten!

Zwar sind die Rahmenvertragsregelungen „versorgungsbehindernd“, doch auch die Interpretation der Krankenkasse trägt nicht zu einer optimalen Patientenversorgung bei.

In welcher Weise wiederum die Hersteller an die in der PackungsV gelisteten, im Normfall therapiegerechten Normgrößen „gebunden“ sind, bestimmt nicht allein die Tatsache, dass sie dort gelistet sind, sondern die näheren gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften.

Fazit

Obwohl allerorten von der Stärkung der Arzneimittelversorgung und der Therapiesicherheit gesprochen wird, fühlt sich offenbar niemand berufen, selbst in so gravierenden Fällen im Interesse der Patientenversorgung für Klarstellungen zu sorgen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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