Retaxfalle: Jumbopackung

Fehlende Normgrößenbezeichnung

Verordnungen von Packungsgrößen ohne Normgrößenbezeichnung sind nach wie vor eines der Hauptprobleme in Apotheken, die Fehler nach sich ziehen. Dabei gibt es Mittel und Wege, gerade solche Retaxationen zu vermeiden.

Grundsätzlich sind nicht alle Packungen ohne Normkennzeichen automatisch Jumbopackungen. Es gibt noch so genannte Klinikpackungen und auch Packungen ohne Normgrößenbezeichnung im Handel, die unterhalb der größten definierten Messzahl liegen. Diese gelten dann nicht als Jumbopackungen und sind unter Angabe der Stückzahl durchaus verordnungsfähig.

Übersteigt die Stückzahl allerdings Nmax, dann sind solche „Jumbopackungen“ tatsächlich nicht abgabefähig. (Ausnahme: Sprechstundenbedarf).

Hierzu ein Auszug aus der Packungsgrößen-Verordnung:

PackungsV § 2:
(4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Diese eigentlich eindeutige Aussage, wird durch die "nähere Regelung" im Rahmenvertrag § 6 (2) und (3) und die darauf beruhenden Änderungen in den meisten Regionalverträgen erweitert:

Rahmenvertrag § 6 (3):
Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.

Daraus folgen viele „offene Fragen“, die die Apothekerschaft verunsichern und die Abgabe verkomplizieren können.

Mittel zur Abhilfe

Das DAP-Team bietet der Apotheke eine Vielzahl von Arbeitshilfen, Retax- und Service-Newslettern, Dialogbeiträgen und auch Forumsdiskussion an, um eine praktische und schnelle Hilfestellung zu bieten.

Fallbeispiel aus dem DAP-Retaxforum

Eine Apotheke stellte dem Forum folgenden Fall vor:

Krankenkasse: BKK Pfalz, IK 6431652
Verordnet: Duraphat Fluorid 5 mg/g Zahnpasta
Abgabedatum: 13.11.2014
Abrechnungszentrum: Retax mit der Begründung „nicht normierte Packungsgröße, keine Kassenleistung“
Frage: Ist das rechtens?

Eine schnelle Antwort von den Kollegen

Bereits 20 Minuten später bekam die Apotheke fachkundige Antwort:

„Laut Packungsgrößencheck hört die N3 bei 40 g auf. Die Packung ist hier (WinApo64) auch als Jumbo (Normgröße:“-„) gekennzeichnet. Warnt Ihre Kasse da nicht? Ich fürchte, das Abrechnungszentrum hat Recht.“

Retaxation der Jumbopackung berechtigt

In der Tat ist diese Retaxation berechtigt, wie ein Blick auf den Datenstand am Abgabetag 13.11.2014 und eine Kontrolle durch den DAP PZN-Checkplus, der es Apotheken ermöglicht, nicht normierte Packungsgrößen bzw. Mehrfachverordnungen auf ihre Abgabefähigkeit zu prüfen, zeigt:

Das verordnete Fluorid-Therapeutikum mit 51 g Inhalt ist zwar verschreibungspflichtig, liegt aber oberhalb der für den N3-Bereich gültigen Messzahl 40 g. Diese Packungsgröße (Jumbopackung) ist daher außerhalb des Sprechstundenbedarfs nicht erstattungsfähig, selbst wenn, wie hier, eine zahnärztliche Verordnung vorliegt.

Auch der Einwand der antwortenden Apotheke im Forum ist berechtigt. Ein Hinweis der Apotheken-EDV hätte schnell vor der abzuklärenden Erstattung gewarnt:

Abb. Warnhinweis auf das Erstattungsproblem (ADG S3000)

Die Kombination aus EDV-Warnhinweis und Erstattungsrecherche im DAP PZN-Checkplus sollte in Zukunft in jeder Apotheke dazu beitragen, dass "Jumbo"-Retaxationen vermieden werden können.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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