Die Kolleginnen und Kollegen, die schon länger unseren Beruf ausüben, werden sich sicher noch erinnern, dass in früheren Rahmenverträgen die Importabgabe abschließend geregelt und eine abweichende Regelung in den ergänzenden Regionalverträgen ausdrücklich ausgeschlossen war:
„Die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 6 [Anm. d. Red.: Regelungen zur Importabgabe] sind von ergänzenden Verträgen nach § 2 Absatz 4 dieses Rahmenvertrages ausgenommen.“
(§ 5 Abs. 7 alter Rahmenvertrag 2016)