Wir alle erinnern uns, dass die „erleichterten“ Versorgungsregelungen durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) eingeführt wurden, um den Patienten bei verordneten, nicht lagervorrätigen Arzneimitteln einen weiteren Besuch in der Apotheke zu ersparen – eine sinnvolle Absicht, die im Grundsatz auch die Zustimmung der Apothekerschaft fand.
Vorrätigkeit als Kriterium
Allerdings ist uns bei unseren letzten Beiträgen zur Corona-Stückelung und -Teilmengenabgabe aufgefallen, dass sich bei der Umsetzung in vertragliche Regelungen einige Widersprüche zu diesem Ziel und Umsetzungsprobleme mit dem Bürokratiedschungel der übrigen von den Apotheken zu beachtenden Vorschriften ergeben haben.
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