Retax-Falle: Unterschiedlich bedruckte BtM-DurchschlägeFrüher wurden BtM-Verordnungen in der Arztpraxis mit Nadeldruckern bedruckt, die sicherstellten dass alle drei Teile der Verordnung identisch bedruckt waren. Dies ist bei Verwendung von Tintenstrahldruckern nicht immer gewährleistet, wie der nachfolgende Fall aus dem DAP Retax-Forum zeigt:
Es handelt sich um eine aktuelle Verordnung vom 07.05.2015. In unserem Retax-Newsletter vom 08.10.2013 Vorsicht Falle: Unterschiedliche Bedruckung der BtM-Durchschläge hatten wir über einen ähnlichen Fall berichtet, bei dem sich die beiden Verordnungsteile durch ein gesetztes Aut-idem-Kreuz unterschieden. Im hier vorliegenden Fall wurde in der Arztpraxis neben der Reihenfolge der beiden Betäubungsmittel auch noch die auf Teil II als Komedikation verordneten Laxoberal®- Tropfen gegen eine 100er-Packung Lyrica® 75 mg Hartkapseln auf Teil I ausgetauscht. Ein Preisunterschied von ca. 147 Euro, der zu Lasten der Apotheke ginge, falls die identische Bedruckung der beiden „Durchschläge“ wie üblich nach dem oben liegenden Kassenabrechnungsteil II (Laxoberal) erfolgt, die Abgabe jedoch nach dem in der Apotheke verbleibenden Teil I (Lyrica). Unverständlich, dass die unterschiedliche Bedruckung dem verordnenden Arzt nicht auffiel, der alle Teile mit einem „A“ plus zweitem Arztstempel versah und alle „Durchschläge“ handschriftlich signierte. Solche Abweichungen bei der Bedruckung sollten eigentlich durch die Arzt-Software erkannt und durch einen entsprechenden Warnhinweis vermieden werden. Im vorliegenden Beispiel wurde die unterschiedliche Verordnung auf den BtM-Durchschlägen von der Apotheke erkannt, die Arztpraxis um eine neue Verordnung gebeten und darauf hingewiesen, dass der „Fehldruck“ nicht einfach vernichtet werden darf, sondern in der Arztpraxis wegen der fortlaufenden Rezeptnummern archiviert werden muss. Bleibt uns nur noch, uns dem Rat des aufmerksamen Kollegen anzuschließen:
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |