Retax bei Abgabe eines Rabattartikels

Immer häufiger drängt sich der Eindruck auf, dass die Retaxkriterien zahlreicher Rezeptprüfstellen häufig nicht mehr den komplexen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechen. Dies zeigen auch die folgenden Beispiele.
In den nachfolgenden Retaxationen hat die Rezeptprüfstelle im Namen der Kaufmännischen Krankenkasse jeweils gemäß der „drei günstigsten“-Regelung retaxiert, selbst wenn dabei auch die Abgabe der eigenen Rabattarzneien beanstandet oder auf ein nichterstattungsfähiges OTC-Präparat retaxiert wird!

Auch hier liegen dem DAP mehrere Retaxationen vor, von denen wir zwei exemplarisch herausgreifen wollen:

Retax-Beispiel 1:
Retax der Rabattarznei auf ein nicht rabattiertes „3 G“-Präparat

Krankenkasse:
Kaufm.Krankenkasse
IK 4075509

Verordnet:
Mirtazapin Dura 30mg FTA 100 St. N3


Abgabe 16.04.14:
Das rabattierte und aut-idem-konforme Präparat von Aliud: PZN 02341107

Retaxiert wurde auf das nicht rabattierte, drittgünstigste Präparat von Biomo, PZN 03045776 mit der unzutreffenden Begründung „Keine Abgabe innerhalb der drei preisgünstigsten Arzneimittel“:

Natürlich erfolgte hier keine Abgabe „innerhalb der drei preisgünstigsten Arzneimittel“, da eine solche Abgabe gegen die vorrangige Rabattarznei der KKH zu Recht eine Nullretax zur Folge gehabt hätte!
Die Abgabe der Apotheke war somit korrekt, die Retax gegen die eigene Rabattarznei auf die „drei Günstigsten“ falsch, unwirtschaftlich und vertragswidrig. Die Retax ist daher zurückzunehmen.

Retax-Beispiel 2:
Retax auf ein nicht erstattungsfähiges OTC- Präparat aus den „3 Günstigsten“, welches zudem keine gemeinsame Indikation hat!

Krankenkasse:
Kaufm.Krankenkasse
IK 3475501

Verordnet und abgegeben:
NAC 200 1A Pharma 20 St. BTA PZN 08612369


Abgabedatum:
16.04.14

Retaxiert wurde das verschreibungspflichtige „NAC 200 von 1A-Pharma“ auf das apothekenpflichtige, für den 1939 geborenen Patienten nicht erstattungsfähige OTC-Präparat von Aliud. Auch hier ohne Beachtung jeglicher Abgabevorschriften auf ein Produkt der „Drei Preisgünstigsten“ (eines davon wurde nicht mitgezählt, da außer Handel):

Diese Retax ist aus einem weitem Grund gesetzes- und vertragswidrig: Es gibt keine übereinstimmende Indikation!


Abb. Indikationsvergleich Verordnung (links) zur verlangten Abgabe (die rot unterlegte Indikation fehlt bei dem AL-Präparat)

Auch diese Retaxation ist daher zurückzunehmen!

Bei den hier vorliegenden Retaxationen wurden die grundlegendsten Abgabevorschriften nicht beachtet. Da der Mehraufwand für Apotheken durch ungerechtfertigte Retaxationen enorm ist, ist es nur zu verständlich, dass die Apotheken eine entsprechende Bearbeitungsgebühr für derart unqualifizierte Retaxationen fordern.

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