Ein Thema, das sich offenbar zunehmend zu einer verlässlichen Retax-Einnahmequelle bei manchen Krankenkassen entwickelt, ist das fehlende „A“ auf BtM-Verordnungen.
Obwohl sich die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorranging an den verordnenden Arzt wendet, sind an einigen Stellen zusätzlich auch die Apotheker als Kontrollinstanz eingebunden.
§ 2 der BtMVV nennt ganz klar den Arzt als Adressaten dieser Verordnung.
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