AKTUELLER RETAXFALL

BtM-Retaxationen: Für das fehlende „A“ soll die Apotheke zahlen

Ein Thema, das sich offenbar zunehmend zu einer verlässlichen Retax-Einnahme­quelle bei manchen Kranken­kassen entwickelt, ist das fehlende „A“ auf BtM-Verordnungen.

Obwohl sich die Betäubungs­mittel-Verschreibungs­verordnung (BtMVV) vorranging an den verordnenden Arzt wendet, sind an einigen Stellen zusätzlich auch die Apotheker als Kontroll­instanz eingebunden.

§ 2 der BtMVV nennt ganz klar den Arzt als Adressaten dieser Verordnung.

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