Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist am 21. April im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit seit gestern in Kraft. Mit der Verordnung nutzt das Bundesministerium für Gesundheit die jüngst durch das Bevölkerungsschutzgesetz erhaltene Befugnis, während der Covid-19-Pandemie zentral in die Arzneimittelversorgung einzugreifen.
Apotheken erhalten weitreichende Austauschbefugnisse, wenn das abzugebende Arzneimittel bzw. ein aut-idem-austauschbares Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar ist. Zudem werden Retaxationen untersagt, wenn die Apotheke von den Ausnahmeregeln Gebrauch macht.