Retax: Wirkstoffverordnung mit Tagesdosierung und Therapiedauer nicht ausreichend?

Erinnern Sie sich an das ABDA/KBV-Konzept von Ende 2010? Damals wurde vorgeschlagen, dass der Arzt künftig nur noch Wirkstoffe mit Angabe der Tagesdosierung und der erforderlichen Therapiedauer verordnen sollte und die Apotheke hieraus das abzugebende Arzneimittel in der erforderlichen Packungsgröße bestimmen sollte.

Die nachfolgende Retaxation könnte ein Beispiel dafür sein, welche Probleme mit diesem Konzept möglicherweise entstehen könnten:

Krankenkasse: Kaufmännische Krankenkasse (IK 106475508)

Verordnet: Temodal 120 mg pro Tag (7 Tage pro Woche)
für erste 2 Behandlungswochen:
14 x 100 mg Kps. + 14 x 20 mg Kps.

Abgabedatum: 23.09.2014

Die Apotheke hat diese Verordnung wie therapeutisch benötigt mit den handelsüblichen Wirkstärken des Rabattpartners Temomedac® zu 100 mg und 20 mg versorgt.

Um den Patienten ausreichend zu versorgen, waren u. a. 14 Kapseln Temomedac 100 mg erforderlich, dies ergibt sich aus der ärztlich verordneten Wirkstoffmenge von insgesamt 120 mg/Tag für die ersten zwei Behandlungswochen.
Daher wurde der Patient durch die Abgabe von 3 x 5 Packungen (zu je 5 Kapseln) des KKH-Rabattarzneimittels Temomedac® 100 mg PZN 05880661 wirtschaftlich und vertragsgemäß versorgt.
Unter den nachfolgend gelisteten Rabattarzneien der KKH durfte die Apotheke vertragsgemäß frei wählen.


Abb. Freie Auswahl unter den Rabattarzneimitteln der KKH am Abgabetag 23.09.2014

Dennoch wurde die versorgende Apotheke mit einer Retaxation in Höhe von 685,70 Euro belastet.

Die vorgenommene Erstattungskürzung entspricht genau dem Preis einer 5er-Packung Temomedac 100 mg, was die Frage aufwirft, worauf sich die Rezeptprüfstelle der KKH beruft, da eine nähere Begründung zu "Korrektur Abrechnungsbetrag" nicht angegeben ist.

Ist die Rezeptprüfstelle hier der Meinung, dass der Patient auch mit 2 x 5 Kapseln zu 100 mg anteilig über 14 Tage zu versorgen wäre? Andere Retax-Gründe sind nicht erkennbar.

Laut DAP PZN-Checkplus ist die durch genaue Angabe der Stückzahl verordnete Menge abgabefähig, da diese unter der größten Messzahl (N2=18-22) liegt:


Abb. Recherche der Abgabefähigkeit im DAP PZN-Checkplus

Hätte die Rezeptprüfstelle nur eine 5er-Packung erstattet, so wäre anzunehmen, dass der ärztliche Hinweis auf die erforderlichen Stückzahlen übersehen wurde, aber weshalb zwei Packungen erstattet wurden, nicht jedoch die benötigten drei Packungen, ist nicht nachvollziehbar.

Die betroffene Apotheke wird daher Einspruch gegen diese Versorgungskürzung erheben und das DAP wird den Fall gerne nochmals aufgreifen, falls die Retaxation nicht zurückgenommen wird oder falls sich eine plausible Erklärung für diese Retaxation ergeben sollte.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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