Formretax: Abgabedatum vor Verordnungsdatum

Dass dringende ärztliche Verordnungen schon vorab telefonisch oder per Fax übermittelt werden, bevor die schriftliche Verordnung in der Apotheke eintrifft, ist in der Apotheke durchaus üblich und im Sinne einer schnellen Patientenversorgung auch praxisgerecht. Daher hat auch der Gesetzgeber eine Vorabübermittlung durch den Arzt ausdrücklich erlaubt.

Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV § 4

(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

Um die ärztliche Bestellung unverzüglich zu prüfen und um diese ggf. sofort bestellen zu können, wird die Vorabbestellung in der Apotheke meist per Apotheken-EDV erfasst – auch das Datum der Vorbestellung. Probleme entstehen meist nur, wenn das nachgereichte Rezept ein nach der ärztl. Vorbestellung liegendes Verordnungsdatum trägt, die Apotheken-EDV jedoch das Vorbestellungsdatum aufdruckt und den Abgebenden nicht darauf aufmerksam macht, dass dieses Datum vor dem aktuellen Tagesdatum liegt.

Krankenkasse: BKK vor Ort

Verordnet: 2 x Lioresal Intrathecal 10 mg INF 20 ml N1

Verordnungsdatum: 20.08.2014

Vorbestellungsdatum und EDV-Druckdatum: 19.08.2014

Damit bei schwerer, chronischer Spastizität durch Multiple Sklerose oder Verletzungen des Rückenmarks das für einen Heimpatienten dringend benötigte Medikament bei Eintreffen der Verordnung auch sofort geliefert werden konnte, war die Vorbestellung therapeutisch sinnvoll und auch nachvollziehbar.

Dennoch folgte in diesem Fall eine Nullretax:

Natürlich hatte die betroffene Apotheke auf eine Anerkennung ihrer Erklärung im Einspruchsverfahren gehofft.

Die ProtaxPlus lehnte den Einspruch in Rücksprache mit der BKK vor Ort jedoch ab und kündigte auch gleich die Vollabsetzung der Verordnung (nachfolgend bezeichnet als „Differenzbetrag“) mit der nächsten Rezeptabrechnung an:

Da es durchaus Rezeptprüfstellen gibt, die sich einer plausiblen Erklärung einer therapeutisch begründeten Datumsdifferenz gegenüber aufgeschlossener zeigen und meist sogar vor einer Retaxation um eine Erklärung bitten, scheint eine Aufnahme solcher Formretaxationen in den Regelungsbedarf zum GKV-VSG durchaus erforderlich. Sollten gesetzlich erlaubte Versorgungsformen auch weiterhin vertraglich ungeregelt und nicht nachträglich heilbar sein, so würde unser Heimbewohner in künftigen Notfällen wohl nicht mehr unverzüglich versorgt werden können.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

» Lesen Sie hier weiter!