Verordnungsquoten für niedermolekulare Heparine
Um Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, werden von allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Verordnungsquoten wie Leitsubstanzquoten, Verordnungshöchstquoten oder Verordnungsungmindestquoten festgelegt. Auch bei der Verordnung von Enoxaparin sind diese in einigen KV-Regionen zu berücksichtigen.
In Thüringen gilt es beispielsweise bei der Verordnung von Enoxaparin, eine Biosimilar-Mindestquote in Höhe von 18,5 Prozent der DDD (Defined Daily Doses) zu berücksichtigen.2 Der Anteil an Originalpräparaten kann somit bei 81,5 Prozent der DDD liegen.
Eine Leitsubstanzquote bei der Verordnung von niedermolekularen Heparinen haben zum Beispiel Ärzte in Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen. Hier gilt der Wirkstoff Enoxaparin als Leitsubstanz innerhalb der Gruppe der niedermolekularen Heparine. Sein Anteil soll in der Fachgruppe der Allgemeinmediziner bei mindestens 73 Prozent liegen.3 Clexane® gilt hier als Leitsubstanz und trägt bei jeder Verordnung zur Erfüllung der Quote bei. Auch in Hessen wurde ein Zielwert für den Anteil Enoxaparin-haltiger Arzneimittel an der gesamten Gruppe der niedermolekularen Heparine vereinbart. Er liegt bei mindestens 77,9 Prozent.4
Zahlreiche Rabattverträge
Rabattverträge führen zu einem Kostenvorteil für die gesetzliche Krankenversicherung und tragen zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung bei.
Für Clexane® von Sanofi bestehen aktuell mit einer Vielzahl von Krankenkassen Rabattverträge, sodass es für über 70 Mio. gesetzlich Versicherte rabattiert ist und die größte Rabattvertragsabdeckung aller Enoxaparin-Präparate aufweist.5
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