AKTUELLES
Wiederholungsrezepte zulasten der GKV noch nicht beliefern
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Seit dem 1. März sind die Regelungen zum Wiederholungsrezept in Kraft. Was jedoch fehlt, sind Verträge, die sich der praktischen Umsetzung widmen. Offene Fragen sind: Wie kennzeichnet der Arzt das Rezept? Wie erfolgt die mehrfache Abrechnung mit den Kassen? Wie wird das Rezept bedruckt? Gibt es ein neues Rezeptformular? Ärzte, Apotheker und Kassen sitzen noch in den Verhandlungen – das heißt: erst einmal abwarten. Für Apotheken ist im Moment wichtig, dass sie Wiederholungsrezepte zulasten der GKV nicht beliefern dürfen, solange es keine Vereinbarung gibt. Anders sieht es bei Privatrezepten aus.
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