Leider ist es bei manchen GKV-Kassen immer noch nicht angekommen, dass allzu großzügige Retaxationen von Rahmenvertragsregelungen letztlich immer auch an ihre Versicherten weitergegeben werden müssen, wenn erneute Verordnungen verlangt werden.
Schon seit Inkrafttreten des letzten Rahmenvertrags (Mitte 2016) hätten die GKV-Kassen die Möglichkeit, selbst bei tatsächlichen „Formfehlern“ ohne wirtschaftlichen oder therapeutischen Nachteil gemäß § 3 auf Retaxationen zu verzichten. Wie bereits mehrfach beschrieben, wurde diese Vereinbarung auch in den aktuell gültigen § 6 Abs. 1 Rahmenvertrag übernommen.
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