AKTUELLER RETAXFALL

Rezeptdruck vertauscht:
beide Verordnungen auf null retaxiert

Schon der alte Rahmenvertrag enthielt in § 3 Abs. 1 die Regelung, dass eine Kasse von einer Retaxation absehen kann, wenn es sich um einen formalen Fehler handelt, der die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht berührt. Dass diese Regelung in der Praxis meist keine Anwendung findet, zeigt der folgende Retaxfall, bei dem der Apotheke nur bei der Bedruckung der Rezepte ein Fehler unterlief.

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