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Biologicals und antineoplastische Parenteralia von der Importförderung ausgenommen

Seit dem 18. Dezember 2019 sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplastische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung von der Importförderklausel in § 129 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) ausgenommen. Hintergrund sind die besonderen Anforderungen an Transport und Lagerung (Kühlware). Die Abgabe von preisgünstigen Importen zählt bei diesen Arzneimitteln nicht mehr als Import-Einsparziel.

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