Retax über 2100 €: Musste auf Rabattartikel getauscht werden?

Die Existenz von Rabattverträgen ist nicht immer auch gleichbedeutend mit der Austauschfähigkeit der betroffenen Präparate. Dennoch gibt es Retaxationen aufgrund von Nichtabgabe eines Rabattartikels, obwohl dieser nicht aut-idem-konform zum verordneten Präparat war.
Die zugrundeliegenden Substitutionskriterien sind in § 4 (1) des Rahmenvertrags beschrieben, darunter auch die „Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet“ laut § 4 (1)e.

Dass auch dieses Aut-idem-Kriterium nicht immer bei Retaxationen beachtet wird, teilte uns freundlicherweise ein Kollege aus dem DAP Retax-Forum mit, dem die IKK classic eine Gesamtretax über zwei Verordnungen und einen Betrag von 2100 Euro zustellte, da er nicht gegen deren Rabattarzneimittel ausgetauscht hatte:

Retax 1:

Krankenkasse: IKK classic (IK 103500693)

Verordnet: 2 x Copegus 400 mg Filmtabl. Eurim 56 St. N1

Abgabe: Das aut-idem-konforme Produkt von Kohl-Pharma PZN 01717071

Abgabedatum: 10.04.2014

Retax 2:

Identische Copegus- Importverordnung

Identische Abgabe: Kohl-Pharma

Abgabedatum: 16.05.2014

Retaxiert wurden beide Verordnungen von der Arzneimittelprüfung der IKK wegen „Nichtbeachtung Rabattverträge“.
Die gesamte Retaxsumme belief sich dabei nach Abzug der bereits abgeführten Rabatte auf über 2100 Euro:


Abb. Nullretax Verordnung 3 von Rezept 1: 1228,62 Euro


Abb. Nullretax Verordnung 1 von Rezept 2: 1228,62 Euro

Ist die Retax wegen Nichtbeachtung des Rabattvertrags berechtigt?

Die Rabatt- und Preissituation an den Tagen der Versorgung:

Sowohl am 10.04.2014 als auch am 16.05.2014 war der Rabattpartner der IKK classic das generische Ribavirin der Firma Ratiopharm (rotes Rabattsymbol %):

Dennoch durfte die Apotheke das verordnete Importprodukt (dies gilt auch für das Original des Erstanbieters) nicht gegen die Ratiopharm-Rabattarznei der IKK austauschen, da die Austauschbedingung gem. § 4 (1)e Rahmenvertrag und des zugrundeliegenden SGB V § 129 nicht erfüllt wäre:

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -
§ 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung:

„(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
[...]
b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, [...]
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung“

Aber genau die Bedingung eines gleichen Anwendungsgebiets war im vorliegenden Fall nicht erfüllt:


Abb. Indikationsvergleich Copegus Eurim zu Ribavirin Ratio (ADG S3000)
Es besteht keine gemeinsame Indikation (rotes X neben dem Rabattsymbol %).

Zudem wird ein entsprechender Warnhinweis eingeblendet, dass die Indikationen nicht übereinstimmen!

Wer genauer vergleichen möchte, kann sich die Indikationen auch gegenüberstellen lassen:


Abb. Indikationsvergleich

Die drei Indikationen des Originalproduktes (und der Importe) sind beim Rabattpartner nicht vorhanden (rot gekennzeichnet). Das Ratiopharm-Ribavirin hat zwar zusätzliche Indikationszulassungen, aber keine einzige gemeinsame mit dem Originalprodukt und den darauf beruhenden Importen.

Daher ist der Apotheke trotz Rabattvertrag kein Austausch erlaubt und der IKK classic keine Nullretax wegen angeblicher Nichtbeachtung der Rabattverträge.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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