Erst kürzlich war den Medien zu entnehmen, dass das OLG Frankfurt die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe auf private Dienstleister für unzulässig erklärte – es ging um die Durchführung von Radarkontrollen.
Vielen Apothekern drängte sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob dies nicht ebenso für Retaxationen von Betäubungsmittelverordnungen gelten müsste, bei denen zudem de facto Legislative, Exekutive und Judikative in einer Hand – der jeweiligen Krankenkasse – vereinigt werden.
Ein in diesem Zusammenhang von einigen Krankenkassen häufig retaxiertes Problem ist das fehlende „A“ auf BtM-Verordnungen.
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