Duplikatverordnung: Kostenübernahme „unter Vorbehalt“Schon häufiger berichteten wir über Retaxationen von „Duplikatverordnungen“ oder „Zweitschriften“. Dabei spielt es offenbar keine große Rolle, welchen Terminus der Arzt für eine „Wiederholungsverordnung“ verwendet. Auch eine vorab erteilte Genehmigung der zuständigen Krankenkasse schützt trotz entsprechendem Rezeptvermerk nicht verlässlich vor einer Retaxation des Rezeptprüfungs-Dienstleisters. Retaxiert wird im Endeffekt die Apotheke – unabhängig davon, ob das Problem durch die Arztpraxis oder durch den Versicherten verursacht wurde. Über eine weitere „Kostenübernahme-Variante“ berichtete kürzlich eine betroffene Apotheke im DAP Retax-Forum (Diskussion mit dem Titel: „Teures Duplikat: Kostenübernahmeerklärung unter Vorbehalt“):
Hallo, Hier die problematische Kostenübernahme, die die Apotheke dem DAP Retax-Forum gerne zur Verfügung stellte:
Krankenkasse: BKK Die Mehrfachverordnung selbst ist auch ohne besonderen Vermerk abgabefähig, wie eine Kontrolle im DAP PZN-Checkplus zeigt:
Unpraktikabel ist jedoch eine Kostenübernahme unter Vorbehalt, die für den Fall einer Doppeleinlösung das finanzielle Risiko auf die Apotheke verlagert. Da es eine bundeseinheitliche Vertragsregelung im Rahmenvertrag, die die Apotheke von diesem finanziellen Risiko befreien würde, leider nicht gibt, bleibt leider nur der Rat:
Wenn die Krankenkasse nur eine Genehmigung unter Vorbehalt erteilt, kann die Apotheke auch nur unter Vorbehalt versorgen. Daher würde ich mich dem Weg von "mschultze3" anschließen, denn im Fall einer Doppeleinlösung wie ich ihn kürzlich im Retax-Newsletter beschrieben hatte, siehe
Wenn Sie die ganze Diskussion im DAP-Retax-Forum verfolgen möchten, lesen Sie bitte im Forum nach: Ohne einen solchen vertraglich vereinbarten „Retax-Schutz“, bleibt der Apotheke nur der Weg des Eigentumsvorbehalts nach BGB oder die Möglichkeit, den Patienten selbst an seine Krankenkasse zu verweisen. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |