Duplikatverordnung: Kostenübernahme „unter Vorbehalt“

Schon häufiger berichteten wir über Retaxationen von „Duplikatverordnungen“ oder „Zweitschriften“. Dabei spielt es offenbar keine große Rolle, welchen Terminus der Arzt für eine „Wiederholungsverordnung“ verwendet. Auch eine vorab erteilte Genehmigung der zuständigen Krankenkasse schützt trotz entsprechendem Rezeptvermerk nicht verlässlich vor einer Retaxation des Rezeptprüfungs-Dienstleisters. Retaxiert wird im Endeffekt die Apotheke – unabhängig davon, ob das Problem durch die Arztpraxis oder durch den Versicherten verursacht wurde.

Über eine weitere „Kostenübernahme-Variante“ berichtete kürzlich eine betroffene Apotheke im DAP Retax-Forum (Diskussion mit dem Titel: „Teures Duplikat: Kostenübernahmeerklärung unter Vorbehalt“):

Hallo,
ein Kind bekommt von uns regelmäßig Saizen im Wert von über 3000 EUR.
Nun brachte uns die Mutter ein Duplikat, da das Original wohl auf dem Postweg verloren gegangen ist.
Bei diesem Betrag habe ich nun bei der BKK eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung für das Duplikat angefordert. Gerade kam nun ein Fax:
"Genehmigung unter Vorbehalt! (Doppel-Abrechnung noch möglich!)"

[...]

Was würden sie tun?

Hier die problematische Kostenübernahme, die die Apotheke dem DAP Retax-Forum gerne zur Verfügung stellte:

Krankenkasse: BKK
Da es sich hier nicht um eine bereits erfolgte Retaxation handelt, haben wir die BKK nicht näher genannt.

Verordnet: Saizen 6 mg 5,83 mg/ml ILO 10 St. (2 x PZN 07776672)

Verordnungsdatum: 02.04.2015

Genehmigt: 14.04.2015

Die Mehrfachverordnung selbst ist auch ohne besonderen Vermerk abgabefähig, wie eine Kontrolle im DAP PZN-Checkplus zeigt:

Unpraktikabel ist jedoch eine Kostenübernahme unter Vorbehalt, die für den Fall einer Doppeleinlösung das finanzielle Risiko auf die Apotheke verlagert. Da es eine bundeseinheitliche Vertragsregelung im Rahmenvertrag, die die Apotheke von diesem finanziellen Risiko befreien würde, leider nicht gibt, bleibt leider nur der Rat:

Wenn die Krankenkasse nur eine Genehmigung unter Vorbehalt erteilt, kann die Apotheke auch nur unter Vorbehalt versorgen. Daher würde ich mich dem Weg von "mschultze3" anschließen, denn im Fall einer Doppeleinlösung wie ich ihn kürzlich im Retax-Newsletter beschrieben hatte, siehe

http://www.deutschesapothekenportal.de/ ... il&id=2133
09.04.2015

würde erfahrungsgemäß im Zweifel die Apotheke retaxiert und nicht der Arzt mit einem Regress belastet.

Wenn Sie die ganze Diskussion im DAP-Retax-Forum verfolgen möchten, lesen Sie bitte im Forum nach:
Re: Teures Duplikat: Kostenübernahmeerklärung unter Vorbehalt
Eine derartige Risikoverlagerung auf die Apotheke bei Doppelverordnungen und Doppeleinlösungen sollte überdacht werden. Gegen die Einlösung von unter falschen Angaben erhaltene Doppelverordnungen kann sich nur die geschädigte Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten schützen. Dass der entstandene Schaden an die Apotheken weitergereicht wird, können nur entsprechende Vertragsvereinbarungen verhindern, die eindeutig bestimmen, dass für nicht erkennbare Doppelverordnungen keine Prüfpflicht besteht und ärztlich begründete „Doppelverordnungen“ von der Apotheke ohne Retax-Risiko versorgt werden dürfen. Dabei darf es keine Rolle spielen, ob der Arzt den Terminus „Doppelverordnung“, „Kopie“, „Zweitschrift“, „Ersatz-“ oder „Wiederholungsverordnung“ gewählt hat – ausschlaggebend muss die Begründung sein.

Ohne einen solchen vertraglich vereinbarten „Retax-Schutz“, bleibt der Apotheke nur der Weg des Eigentumsvorbehalts nach BGB oder die Möglichkeit, den Patienten selbst an seine Krankenkasse zu verweisen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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