AKTUELLER RETAXFALL

Kasse retaxiert auf AV-Arzneimittel

AV (außer Vertrieb) gemeldete Artikel sind im Gegensatz zu AH-Artikeln (außer Handel) oder RW-Artikeln (Rückruf) weiterhin bis zu ihrem Abverkauf zugelassen und abgabefähig. Daher musste und muss bei einer vorgeschriebenen Abgabe deren Nichtverfügbarkeit bzw. Nichtlieferbarkeit von der Apotheke dokumentiert und auf der Verordnung begründet werden.

Wenn den Apotheken diese Verpflichtung auferlegt wird, dann sollte dies auch im Umkehrfall für Krankenkassen gelten, wenn deren Rezeptprüfung auf einen AV-Artikel retaxiert, ohne nachzuweisen, dass dieser Artikel noch lieferbar gewesen wäre. Aber leider findet sich in unseren Versorgungsverträgen keine entsprechende Verpflichtung für die Krankenkassen.

Folgende Verordnung erreichte das DAP-Team:

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