AKTUELLER RETAXFALL

Wann muss eine Entlassverordnung als solche erkannt werden?

Im Oktober 2017 wurde für die reibungs­lose Anschluss­behandlung beim Übergang von der klinischen in die ambulante Weiter­behandlung das soge­nannte Entlass­management eingeführt. Dieses hat in der praktischen Umsetzung zu zahl­reichen neuen Vorschriften geführt, die dem grund­sätzlichen Ziel (reibungs­lose Anschluss­behandlung) leider häufig im Wege stehen.

Um einen reibungs­losen medika­mentösen Versorgungs­übergang von der klinischen in die haus­ärztliche medika­mentöse Betreuung zu ermöglichen, wurden auch zwei neue Versorgungs­verträge mit den Apotheken ge­schlossen. Auch diese erwiesen sich nicht als sehr hilf­reich, da sie leider nicht in allen Bereichen deckungs­gleiche Verein­barungen aufwiesen.

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