Hohe Mehrkosten durch Aut-idem-Verbot

Über Verordnungen mit ärztlich gekennzeichnetem „Aut-idem“-Kreuz (Substitutionsverbot), die ungewollt zu Problemen bei der Versorgung führen, berichteten wir schon in mehreren Retax-Newslettern. Nicht selten beruht das ärztliche Substitutionsverbot auf Bedenken oder Befürchtungen der Patienten, die zwar nicht immer ausschließlich medizinisch zu begründen sind, gleichwohl aber aufgrund mangelnder Compliance letztlich auch den Therapieerfolg gefährden können. Aber es gibt auch Fälle, in denen durch ein entsprechendes Informationsgespräch in der Apotheke ein vom Arzt gesetztes Substitutionsverbot seine Notwendigkeit verliert.

Nun reicht es leider nicht aus, wenn der Arzt in Rücksprache mit der Apotheke zustimmt, sein Substitutionsverbot aufzuheben, da es der Apotheke selbst mit ärztlicher Zustimmung vertraglich nicht erlaubt ist, ein ärztliches Austauschverbot aufzuheben.
Das Apothekenteam muss sich entweder selbst um eine Rezeptänderung bemühen oder aber den Patienten nochmals zum Arzt schicken.

Nachfolgend ein Fall aus dem Apothekenalltag:

Krankenkasse: LKK

Verordnet: Exelon 1,5 mg Hartkapseln 112 HKP N3 [X] mit Aut-idem-Verbot

Verordnungsdatum: 08.04.2015

Seit 01.04.2015 gilt für Präparate mit „Rivastigmin“ ein Festbetrag in Höhe von 65,68 €.
Bisher sind lediglich Rivastigmin-Generika im Handel, deren Preis unterhalb des Festbetrages liegt und den Versicherten eine Mehrkostenaufzahlung ersparen würde.
Die Abgabe eines Generikums hat der Arzt jedoch durch sein Aut-idem-Kreuz untersagt, daher bliebe nur noch die Abgabe eines Exelon®-Imports oder des Originalproduktes, die beide jedoch die Patientin mit nicht unerheblichen Mehrkosten belasten würden:


Abb.: Rabattarznei unserer Krankenkasse ist das mehrkostenfreie Generikum von Heumann (rotes Rabattsymbol)
Die Mehrkosten sind in der Spalte „MK“ gelistet

Obwohl die Patientin bereits in der Arztpraxis über eventuelle Mehrkosten informiert werden müsste, fällt diese meist unangenehme Aufgabe fast immer der versorgenden Apotheke zu.
Umso größer das Erstaunen der Patientin in diesem Fall, als sie durch die Apotheke über die Mehrkosten informiert wurde, die im günstigsten Fall bei 104,89 € (Importversorgung), im ungünstigsten bei 159,34 € (Erstanbieterprodukt) liegen würden. Wobei die Versorgung mit dem Erstanbieterprodukt neben dem Aut-idem- Kreuz nochmals den gesonderten Arztvermerk „kein Import“ erfordern würde, da mittlerweile nahezu keine der großen Krankenkassen ein unbegründetes Substitutionsverbot in Bezug auf einen Original-Import-Austausch anerkennt.

Da die Patientin die zu zahlenden Mehrkosten nicht leisten konnte oder wollte, erklärte sie sich damit einverstanden, es nochmals mit einer Substitution ihres bisherigen Originalpräparates zu versuchen und der Versorgung durch das wirkstoffgleiche Rabattarzneimittel ihrer Krankenkasse zuzustimmen.
Auch die verordnende Ärztin war bereit, ihr Substitutionsverbot in diesem Fall aufzuheben, war jedoch erstaunt, dass die Apotheke dies trotz ihrer Erlaubnis nicht selbst auf der Verordnung vermerken durfte.
Die Ärztin stimmte zwar einer Neuverordnung zu, wollte diese jedoch erst auf den Postweg bringen, nachdem sie ihre ursprüngliche Verordnung zurückerhalten hatte.

Da es weder der Apotheke zumutbar ist, in solchen Fällen auch weiter entfernte Arztpraxen zur Rezeptänderung aufzusuchen, noch der Patientin zuzumuten war, auf die Versorgung so lange zu warten bis die neue Verordnung in der Apotheke eingetroffen ist, wählte die Apotheke in diesem Fall den zwar pragmatischen aber möglicherweise retaxgefährdeten Weg, da dieses Vorgehen letztlich nicht vertraglich abgesichert war.

Sie vermerkte mit Zustimmung der Ärztin die Aufhebung des Aut-idem-Verbots auf der Verordnung und bat die Ärztin dies für eventuelle Nachfragen der Krankenkasse in ihren Patientenunterlagen ebenfalls zu vermerken. Ein Verfahren, welches vom Gesetzgeber sogar bei weitreichenden Änderungen von Betäubungsmittel-Verordnungen legitimiert ist, in den Arzneilieferverträgen bislang jedoch meist nur für relativ unbedeutende Verordnungsergänzungen vereinbart ist.

Da es der Apotheke sogar erlaubt ist, BtM-Verordnungen in Rücksprache zu ergänzen, wären im Interesse einer schnellen, ordnungsgemäßen Patientenversorgung entsprechende Ergänzungen der Arzneilieferverträge wünschenswert, die es gestatten mit Einverständnis des Arztes ein Aut-idem-Verbot aufzuheben. Alternativ wäre auch die Anerkennung folgender Vorgehensweise denkbar: ärztliche Bestätigung per Fax einholen und diese dem Rezept beilegen.
Unabhängig davon, auf welches Vorgehen sich die Spitzenverbände verständigen können: Eine Einigung im Sinne einer optimierten Patientenversorgung ist dringend erforderlich. Auch eine Reform versorgungshemmender Rahmenvertragsbestimmungen kann letztlich dazu beitragen, künftig Retaxationen zu vermindern.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

» Lesen Sie hier weiter!