Formretax BtM: Gefährdet Kleinschreibung die Arzneimittelsicherheit?

Retaxationen aufgrund von Formfehlern kommen nach wie vor häufig in Apotheken vor, wie bereits in verschiedenen Retax-Newslettern zu lesen war (z. B. Newsletter vom 19.03.2015:
Null-Retaxationen aufgrund von BtM-Formfehlern).

Nachfolgend eine weitere BtM-Nullretax, der eine pharmazeutisch korrekte Patientenversorgung voraus ging. Dabei wurde weder die Arzneimittelsicherheit gefährdet, noch ein finanzieller Nachteil für die Krankenkasse oder die Solidargemeinschaft verursacht.

Retaxiert wurden zwei BtM-Verordnungen mit einer Retaxsumme von insgesamt 1062,87 Euro.

Rezept 1:

Krankenkasse: Audi BKK (IK 8534160)

Zwei Verordnungen über: Palexia Retard 200 mg 100 St.

Verordnungsdatum: 01.07.2014 und 24.07.2014

Der verordnende Arzt hatte beachtet, dass bereits bei einer Verordnung und ab einer Tablettenzahl vom 77 St. à 232,95 mg Tapentadol die zulässige Höchstmenge von 18.000 mg überschritten wurde und daher die Verordnungen jeweils mit dem gesetzlich vorgegeben Hinweis für die Ausnahmeverordnung bedruckt.

Leider hatte er hierfür ein kleines, lateinisches „a“ aufgedruckt, statt das in den Verordnungstexten gewählte große „A“ zu verwenden.

Rezept 2:

Der Prüfungsdienstleister der Audi BKK sah hierin offenbar einen die Arzneimittelsicherheit gefährdenden Formfehler, der die „Verordnung ungültig“ macht und verweigerte der Apotheke die Erstattung der erfolgten Versorgungen:

Es bleibt die Frage, womit die Apotheken künftig bei BtM-Verordnungen zulasten der BKK Audi rechnen müssten, wenn gem. § (1) 6 BtMVV die Buchstaben „S“, „Z“ oder „K“ auf den Verordnungen erforderlich sind, bei denen besonders bei handschriftlichen Verordnungen Groß- und Kleinschreibungen häufig kaum zu unterscheiden sind.

Zu hoffen bleibt, dass es sich hier lediglich um ein Versehen handelt und dem Einspruch der betroffenen Apotheke schnell stattgegeben wird.
Wir werden ggf. über den Ausgang berichten.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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