Hilfsmittelgenehmigung nachträglich widerrufen

Der Hilfsmittelbereich entwickelt sich angesichts kaum noch überschaubarer Einzelverträge, differenziert nach Produktgruppen und Krankenkassen, einer oft unter dem Einkaufspreis der Apotheke liegenden Vergütung und einem hohen Retaxrisiko zunehmend zu einem „Verlustgeschäft für die Durchschnittsapotheke“.

Angesichts des Retaxrisikos und unterschiedlicher Genehmigungsgrenzen gehen Apotheken immer häufiger den Weg, sich trotz eines Betritt zum jeweiligen Liefervertrag ihre Versorgung durch die Krankenkasse vorab genehmigen zu lassen.

Allerdings mussten wir schon häufig über Hilfsmittel-Retaxationen berichten, bei denen eine vorab erteilte Kassen-Genehmigung nach erfolgter Versorgung trotzdem retaxiert wird.

Neu war allerdings auch für die Mitglieder des DAP-Retaxforums die Variante, dass eine Hilfsmittelversorgung zunächst von der Krankenkasse erteilt wurde, später jedoch per Fax durch Übertragung der durchgestrichenen ursprünglichen Genehmigung und einer handschriftlichen Ergänzung widerrufen wurde.


Abb. Widerruf „formlos“ per Fax

Der Widerruf erfolgte durch Streichung der zunächst erteilten Genehmigung ohne weitere Begründung. Handschriftlich hat die Sachbearbeiterin hinzugefügt, dass die Apotheke telefonisch nicht zu erreichen war, obwohl sie bereits mit einer Angestellten der Apotheke gesprochen hatte, die ihr mitteilte, dass eine nachträgliche Stornierung nicht mehr akzeptabel sei, da die Apotheke die Versorgung schon begann und die geeignete Toilettensitzerhöhung bereits zur Abholung bereit lag.

Es wurde seitens der Sachbearbeiterin „Genehmigung storniert“ auf der durchgestrichen Genehmigung vermerkt und dass noch keine Belieferung stattgefunden habe und auch vorab keine Unterschrift der Versicherten gegeben wurde. Letzteres begründet aber keinen nachträglichen Widerruf, da die Apotheke die Bestellung sofort weitergeleitet hatte, diese nach Mitteilung für die Tochter der Versicherten bereits zur Abholung bereit lag, und auch eine Vorab-Unterschrift der Patientin bei Auftragserteilung noch nicht erforderlich ist.

Dass eine Kostenübernahme bei bereits begonnener Versorgung auf diese Art und Weise nachträglich widerrufen wird, ist für eine Körperschaft öffentlichen Rechts nicht akzeptabel und vermutlich auch nicht rechtsverbindlich.

Hierzu teilte die betroffene Apotheke dem DAP den tatsächlichen Grund für den Widerruf mit:

Die Genehmigung für das HIMI wurde erteilt, nach Erteilung das HIMI bestellt und die Patientin über ihre Tochter daraufhin informiert, dass dieses abholbereit wäre.

Die Tochter sagte dann, sie hätten bereits das HIMI von einem Sanitätshaus erhalten, ohne dass ein Rezept dafür vorgelegen hätte.
Kurz darauf rief die AOK an und bat uns, auf die Genehmigung zu verzichten.


Das HIMI kann nicht zurückgegeben werden, bzw. nur mit entsprechenden Abschlägen.

Dies wurde der Apotheke jedoch erst im Nachhinein mitgeteilt.

Auf Nachfrage des DAP-Retaxforums teilte uns der betroffene Kollege mit, dass seine Apotheke für die aufgenommene Versorgung qualifiziert und per Vertrag auch berechtigt gewesen wäre und dass ihm für die Stornierung Kosten in Höhe von 29,14 Euro entstanden sind, wobei die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren noch nicht berücksichtigt wurden.

Er stellt verständlicherweise fest:

Ich bin der rechtlichen Auffassung, dass mit Genehmigung der Hilfsmittelversorgung ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und die AOK nun für den Schaden (entgangener Gewinn, Rücksendekosten und Bearbeitungskosten für Rücknahme) aufkommen muss.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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