Retaxationen von Mehrfachverordnungen, Kopien, Zweitschriften und DuplikatenLeider führen Mehrfachverordnungen sowie von der Arztpraxis mit dem Vermerk „Kopie“, „Zweitschrift“ oder „Duplikat“ versehene Verordnungen mangels entsprechender Vertragsvereinbarungen immer wieder zu Retaxationen der versorgenden Apotheken. Es gibt zwar in einigen Bundesländern Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und den jeweiligen Apothekerverbänden, dass solche Verordnungen nicht retaxiert werden, gleichwohl sind auch diese meist nicht vertraglich fixiert. Die versorgende Apotheke ist im Gegensatz zum verordnenden Arzt und der Krankenkasse meist am wenigsten in der Lage, solche Verordnungen zu erkennen oder zu überprüfen. Gleichwohl wird sie für diese Probleme häufig finanziell zur Verantwortung gezogen, wie unser heutiges Retaxbeispiel zeigt. Retax 1: Gewollte Doppelverordnung mit ärztlichem Vermerk
Eine Teststreifen-Verordnung wurde vom Arzt mit dem Vermerk „keine versehentliche Doppelverordnung" versehen. Der Vermerk wurde ärztlich nochmals unterschrieben. Dennoch wurde die Erstattung verweigert und um eine Bestätigung gebeten, da eine taggleiche identische Verordnung vorliegt:
Retax 2: Doppelverordnung mit Vermerk „Duplikat, Rezept verloren“ doppelt eingelöst
Der Patient hatte in der Arztpraxis angegeben, die Verordnung verloren zu haben, weshalb diese einen entsprechenden Vermerk auf dem „Duplikat“ angebracht hat. Dennoch hat der Patient beide Verordnungen eingelöst. Der Schaden wurde auch hier der Apotheke als Nullretax in Rechnung gestellt. Retax 3: Verordnung irrtümlich doppelt ausgestellt und ebenfalls doppelt eingelöstDer Patient hat sich von verschiedenen Apothekenmitarbeitern zu verschiedenen Zeiten doppelt versorgen lassen, wodurch die Doppelverordnung nicht auffiel, da er nicht mit Apotheken-Kundenkarte geführt wird.
Die vorgestellten Doppelverordnungen waren entweder ärztlich per Vermerk entsprechend gekennzeichnet oder für die Apotheke nicht als solche erkennbar, folglich belieferte die Apotheke den Patienten mit den verordneten Präparaten. Zudem gibt es für die Apotheke meist weder die Möglichkeit, Doppeleinlösungen zu erkennen, noch eine vertragliche Verpflichtung zur Überprüfung.
Dennoch wählte die AOK Niedersachsen hier nicht die Möglichkeit, von ihrem Versicherten eine Erklärung für die Doppeleinlösungen zu verlangen, sondern verweigerte der Apotheke die Erstattung der Versorgung, falls der Arzt die Verordnung der doppelten Menge nicht schriftlich bestätigt.
Fazit: Wie lassen sich solche Retaxationen künftig verhindern?
1. Doppelverordnungen und Doppeleinlösungen
2. Vertraglich bedingte „Mehrfachverordnungen“ auf mehreren Rezepte in „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, die einem N-Bereich nach der geltenden Packungsverordnung zugeordnet werden kann, so sind nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben“ würde die ärztlich gewünschte Versorgung durch die Apotheke bereits erheblich erleichtern! Zur praxisnahen Umsetzung wäre die Unterscheidung in verschreibungspflichtige und verordnungsfähige apothekenpflichtige Arzneimittel entbehrlich, ebenso wie die Vereinbarung in § 6 (3), dass nur Verordnungen von Vielfachen der größten definierten Packungsgröße versorgt werden können und selbst dies nur, wenn der Arzt zusätzlich einen besonderen Vermerk anbringt. Dieser Vermerk ist wiederum nach Auskunft der Ärzte nicht erlaubt, da deren Software laut AVS (seit Juli 2012 gültige neue Vorschrift zur ArzneiVerordnungsSoftware) dies nicht zulässt. Als Ausweg bleibt mitunter nur eine getrennte Verordnung auf einem zweiten Rezept, welches dann jedoch wieder als vermeintliches „Duplikat“ eine potentielle Retax-Falle darstellt.
Empfehlung: DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |