Retaxationen von Mehrfachverordnungen, Kopien, Zweitschriften und Duplikaten

Leider führen Mehrfachverordnungen sowie von der Arztpraxis mit dem Vermerk „Kopie“, „Zweitschrift“ oder „Duplikat“ versehene Verordnungen mangels entsprechender Vertragsvereinbarungen immer wieder zu Retaxationen der versorgenden Apotheken. Es gibt zwar in einigen Bundesländern Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und den jeweiligen Apothekerverbänden, dass solche Verordnungen nicht retaxiert werden, gleichwohl sind auch diese meist nicht vertraglich fixiert.

Die versorgende Apotheke ist im Gegensatz zum verordnenden Arzt und der Krankenkasse meist am wenigsten in der Lage, solche Verordnungen zu erkennen oder zu überprüfen. Gleichwohl wird sie für diese Probleme häufig finanziell zur Verantwortung gezogen, wie unser heutiges Retaxbeispiel zeigt.

Retax 1: Gewollte Doppelverordnung mit ärztlichem Vermerk

Eine Teststreifen-Verordnung wurde vom Arzt mit dem Vermerk „keine versehentliche Doppelverordnung" versehen. Der Vermerk wurde ärztlich nochmals unterschrieben.

Dennoch wurde die Erstattung verweigert und um eine Bestätigung gebeten, da eine taggleiche identische Verordnung vorliegt:

Retax 2: Doppelverordnung mit Vermerk „Duplikat, Rezept verloren“ doppelt eingelöst

Der Patient hatte in der Arztpraxis angegeben, die Verordnung verloren zu haben, weshalb diese einen entsprechenden Vermerk auf dem „Duplikat“ angebracht hat. Dennoch hat der Patient beide Verordnungen eingelöst. Der Schaden wurde auch hier der Apotheke als Nullretax in Rechnung gestellt.

Retax 3: Verordnung irrtümlich doppelt ausgestellt und ebenfalls doppelt eingelöst

Der Patient hat sich von verschiedenen Apothekenmitarbeitern zu verschiedenen Zeiten doppelt versorgen lassen, wodurch die Doppelverordnung nicht auffiel, da er nicht mit Apotheken-Kundenkarte geführt wird.

Die vorgestellten Doppelverordnungen waren entweder ärztlich per Vermerk entsprechend gekennzeichnet oder für die Apotheke nicht als solche erkennbar, folglich belieferte die Apotheke den Patienten mit den verordneten Präparaten. Zudem gibt es für die Apotheke meist weder die Möglichkeit, Doppeleinlösungen zu erkennen, noch eine vertragliche Verpflichtung zur Überprüfung.

Dennoch wählte die AOK Niedersachsen hier nicht die Möglichkeit, von ihrem Versicherten eine Erklärung für die Doppeleinlösungen zu verlangen, sondern verweigerte der Apotheke die Erstattung der Versorgung, falls der Arzt die Verordnung der doppelten Menge nicht schriftlich bestätigt.
Dies kann allerdings nur bei der Verordnung Nr. 1 erfolgreich sein, bei der der Arzt die gewünschte Menge ohnehin bereits auf der Verordnung mit „keine versehentliche Doppelverordnung“ bestätigt hatte. Da bei den Verordnungen 2 und 3 auch gegenüber der Arztpraxis die falsche Angabe „Rezept verloren“ gemacht wurde, kann der Arzt natürlich nicht bestätigen, dass diese Doppeleinlösungen in seinem Sinne erfolgten.

Fazit:
Eine als ärztl. gewünschte „Doppelverordnung“ gekennzeichnete Verordnung, und zwei mit angeblichem Rezeptverlust als Doppelverordnung begründete Verordnungswiederholungen wurden hier finanziell der Apotheke angelastet, obwohl zumindest in den Fällen 2 und 3 die Kasse als einzige alle Möglichkeiten hatte, die Doppeleinlösungen nachzuweisen und ihre Versicherten ersatzpflichtig zu machen.

Wie lassen sich solche Retaxationen künftig verhindern?

1. Doppelverordnungen und Doppeleinlösungen
Gegen die Einlösung unter falschen Angaben erhaltener Doppelverordnungen kann sich nur die geschädigte Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten schützen. Dass der entstandene Schaden an die Apotheken weitergereicht wird, können nur entsprechende Vertragsvereinbarungen verhindern, die eindeutig bestimmen, dass für nicht erkennbare Doppelverordnungen keine Prüfpflicht besteht und begründete „Doppelverordnungen“ von der Apotheke versorgt werden dürfen. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob der Arzt den Terminus „Doppelverordnung“, „Kopie“, „Zweitschrift“, „Ersatz-“ oder „Wiederholungsverordnung“ gewählt hat – ausschlaggebend muss die Begründung sein.

2. Vertraglich bedingte „Mehrfachverordnungen“ auf mehreren Rezepte
„Mehrfachverordnungen“ durch Aufteilung auf mehrere Verordnungen, die auf den Rahmenvertragsvereinbarungen in den §§ 6 (2) und 6 (3) beruhen, könnten durch eine Umformulierung des entsprechenden Absatzes des Rahmenvertrags überflüssig werden.

Eine einfache Umstellung des bisherigen § 6 (2) Rahmenvertrags

1 Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

in „Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, die einem N-Bereich nach der geltenden Packungsverordnung zugeordnet werden kann, so sind nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben“ würde die ärztlich gewünschte Versorgung durch die Apotheke bereits erheblich erleichtern!

Zur praxisnahen Umsetzung wäre die Unterscheidung in verschreibungspflichtige und verordnungsfähige apothekenpflichtige Arzneimittel entbehrlich, ebenso wie die Vereinbarung in § 6 (3), dass nur Verordnungen von Vielfachen der größten definierten Packungsgröße versorgt werden können und selbst dies nur, wenn der Arzt zusätzlich einen besonderen Vermerk anbringt. Dieser Vermerk ist wiederum nach Auskunft der Ärzte nicht erlaubt, da deren Software laut AVS (seit Juli 2012 gültige neue Vorschrift zur ArzneiVerordnungsSoftware) dies nicht zulässt. Als Ausweg bleibt mitunter nur eine getrennte Verordnung auf einem zweiten Rezept, welches dann jedoch wieder als vermeintliches „Duplikat“ eine potentielle Retax-Falle darstellt.

Empfehlung:
Zur Lösung der beschriebenen Problematik ist eine bundeseinheitliche Regelung für alle GKV-Kassen im Rahmenvertrag wünschenswert.
Während z. B. der Verband WL mitteilt, dass von den Regionalkassen auch Duplikatverordnungen akzeptiert werden, weist bspw. der Apothekerverband BW darauf hin, dass auch die nachfolgenden Mindestempfehlungen nicht vor einer Retaxation schützen, da es keine entsprechende vertragliche Vereinbarung gäbe und empfiehlt eine Abrechnung als Privatrezept.
Bei „Duplikaten“ , „Zweitschriften“ oder „Kopien“ sollten Apotheken zumindest den Grund für die erneute Verordnung in Rücksprache mit dem Arzt abklären und auf dem Rezept vermerken. Zudem wird in den meisten Bundesländern der zusätzliche Vermerk „Wiederholungsverordnung“ empfohlen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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