Retaxationen nach Apothekenschließung
Eine Apotheke aus gesundheitlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen nach vielen Jahren gewissenhafter Patientenversorgung aufgegeben zu müssen, ist immer ein schmerzhafter Vorgang.
184,86 Euro möchte die Krankenkasse unseren Kollegen noch abziehen:
Alle Retaxationen betreffen den Sprechstundenbedarf und sind für den Apotheker jetzt kaum noch überprüfbar, zumal ja auch keine Abrechnungsvereinbarung mit der damaligen Apotheken-Abrechnungsstelle mehr existiert. Zudem datieren alle Abrechnungen aus dem 3./4. Quartal 2012 und sind somit selbst nach der im Hessen großzügig vereinbarten Retaxfrist von 15 Monaten nicht mehr retaxfähig. Auch für PC-Vereinbarungen gilt hier die im Arzneimittel-Versorgungsvertrag vereinbarte Retaxfrist von 15 Monaten, die nach ca. 2 ½ Jahren weit überschritten ist. § 16 Arzneiliefervertrag Hessen (1) Die Krankenkassen prüfen gemäß § 11 Abs. 3 die Rechnungen und die rechnungsbegründenden Unterlagen innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem der Apotheker die Verordnung beliefert hat, auf rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzte Beträge. Die Prüfung hat sowohl Differenzen zugunsten als auch zuungunsten der Apotheke bzw. der Krankenkassen zu berücksichtigen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf dem Retax-Schreiben als Prüfzeitraum das 1. Quartal 2014 angegeben ist:
Die Apotheke sollte daher Einspruch einlegen! DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |