Importverordnung außer Handel: Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste (Teil 3)In den ersten beiden Teilen unseres Retax-Newsletters über die Umsetzungsprobleme der neuen Substitutionsausschlussliste in der Apotheke berichteten wir zuletzt über die Probleme:
Heute wollen wir das Problem thematisieren, dass ein namentlich verordnetes Importprodukt der Substitutionsausschlussliste bereits seit fast einem Jahr aus dem Handel ist:
Verordnet: Jodthyrox TAB 100 St. N3 EMRA-MED Das verordnete „Außer Handel“-Produkt enthält die in der Substitutionsausschlussliste gelistete Wirkstoffkombination „Levothyroxin-Natrium + Kaliumjodid“ und darf daher nicht durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden:
Bleibt die bisher nicht beantwortete Frage, ob dieses Austauschverbot auch im Verhältnis Import zu Original und für den Austausch unter Importen gilt, da diese nicht als „wirkstoffgleich“ (Generika), sondern als „wirkstoffidentisch“ gelten? Die Apotheke geht daher davon aus, dass hier ein Austausch gegen einen verfügbaren, wirkstoffidentischen Import entsprechend den vertraglichen Vorgaben möglich sein muss. Für „normale“ Import/Original-Substitutionen bestimmt der neue vdek-Vertrag vom 01.01.2015 in § 4 (8): „(8) Wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung das verordnete Importarzneimittel nicht lieferbar ist und ein anderes Importarzneimittel, das nicht teurer ist als das verordnete, nicht lieferbar ist, ist die Apotheke berechtigt, ein höherpreisiges Importarzneimittel oder das Originalarzneimittel abzugeben. Hierzu hat sie vor der Abgabe Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, auf dem Verordnungsblatt „Nichtverfügbarkeit“ (2567024) aufzudrucken. Auf Nachfrage hat die Apotheke die Nichtverfügbarkeit des verordneten Importarzneimittels nachzuweisen. Steht in diesen Fällen ein entsprechendes Rabattvertragspartnerpräparat zur Verfügung, so ist dieses bevorzugt abzugeben.“ Da zum Abgabezeitpunkt ein alternatives Importprodukt lieferbar ist (Kohl-Pharma), welches nicht teurer ist als das verordnete, darf die Apotheke dieses gem. § 4 (8) abgeben, ohne dass hierfür eine Rücksprache oder eine Verordnungsänderung durch den Arzt erforderlich ist. Die Abgabe eines höherpreisigen Importarzneimittels oder des Originalproduktes scheidet in diesem Fall jedoch aus. Dies wäre laut § 4 (8) nur möglich, wenn kein Produkt lieferbar wäre, welches den durch die Verordnung gesetzten Preisanker nicht überschreitet.
Die Apotheke geht daher davon aus, durch die Abgabe eines alternativen Importproduktes gem. den allgemeinen Importabgabe-Vorschriften des vdek-Vertrages den Patienten korrekt versorgt zu haben. Sie bringt sicherheitshalber auch die üblicherweise erforderlichen Formalien (Sonder-PZN, handschriftliche Begründung, Datum, Unterschrift) auf der Verordnung an, obwohl diese gem. § 4 (8) vdek-Vertrag nicht erforderlich wären, da der „Preisanker“ der Verordnung sogar unterschritten wurde:
Zwar findet sich in den Ausführungen zur Substitutionsausschlussliste kein Hinweis darauf, dass die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich eines Vergleichs Original <-> Import hier keine Anwendung finden, sodass Apotheken möglicherweise davon ausgehen können, dass ein Austausch Original <-> Import dennoch möglich ist. Bleibt zu hoffen, dass dieses Vorgehen bald auch durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen für Verordnungen der Substitutionsausschlussliste nachträglich legitimiert wird. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |