Arztpraxis zu weit entfernt: Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste (Teil 2)
Seit 10.12.2014 ist die Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anl.VII AM-RL, G-BA) gültig.
Es handelt sich dabei um ein generelles Austauschverbot, d. h. es gilt auch ohne Aut-idem-Kreuz, selbst dann wenn es zu dem verordneten Präparat alternative Rabattarzneimittel gäbe.
| Wirkstoff |
Darreichungsformen |
Handelspräparate (Beispiele) |
| Betaacetyldigoxin |
Tabletten |
Novodigal |
| Ciclosporin |
Weichkapseln/Lösung zum Einnehmen |
Sandimmun |
| Digitoxin |
Tabletten |
Digimerck |
| Digoxin |
Tabletten |
Lanicor |
| Levothyroxin-Na |
Tabletten |
Eferox |
| Levothyroxin-Na + Kaliumiodid |
Tabletten |
Eferox Jod |
| Phenytoin |
Tabletten |
Phenhydan |
| Tacrolimus |
Hartkapseln |
Prograf |
Voraussetzung, um das Substitutionsverbot beachten zu können, ist eine namentlich eindeutig bestimmte ärztliche Verordnung. Verordnungen, die lediglich einer der oben gelisteten Wirkstoffe nennen (Wirkstoffverordnung), sind daher nicht mehr möglich.
Diese Vorschrift macht jedoch im Apothekenalltag nicht selten Probleme, da bislang an keiner Stelle Befugnisse bzw. Lösungen vorgesehen sind, wie die Apotheke mit klärungsbedürftigen Verordnungen verfahren darf.
In einem bereits erschienenen Retax-Newsletter über auftretende Probleme mit der neuen Substitutionsausschluss-Liste hatten wir einen Fall beschrieben, in dem der verordnende Arzt zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage nicht mehr erreichbar war:
Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste
Der heutige Fall beschreibt das Problem, wenn der verordnende Arzt räumlich zu weit entfernt ist, um den Patienten in zumutbarer Zeit nach einer erforderlichen Rezeptänderung zu versorgen.
Verordnet: [X] Ciclosporin 100 mg N3 (Sandimmun)
[X] Ciclosporin 50 mg N3 (Sandimmun)
[X] Ciclosporin 25 mg N3 (Sandimmun)
Verordnungsdatum: 26.02.2015
Alle drei Verordnungszeilen sind mit ärztl. signiertem, handschriftlichem Aut-idem-Kreuz versehen. Trotzdem weist die Verordnung gleich mehrere Probleme auf:
-
Klinik-Aufkleber
Sie erinnern sich sicher, dass die Verwendung von Patienten-Aufklebern schon vor einigen Jahren zu zahlreichen Retaxationen von Apotheken führten, die zwar auf Betreiben der Apothekerverbände dann eingestellt wurden, aber mit Ausnahme der in der Technischen Anlage 2 zum Rahmenvertrag nach § 300 SGB V ab März 2012 erlaubten Taxaufkleber der Apotheken immer noch nicht vertraglich geregelt sind.
-
Unbestimmte generische Verordnung mit Aut-idem-Kreuz
Unbestimmte generische Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz machen selbst bei „normalen“ Verordnungen nur wenig Sinn, da die Apotheke nicht weiß, worauf der Arzt sein „Substitutionsverbot“ bezieht.
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Ciclosporin steht auf der Substitutionsausschlussliste
Bei Präparaten, deren Wirkstoffe einem generellen Substitutionsverbot gem. Teil B der Anl. VII AM-RL unterliegen, sind weder unbestimmte Wirkstoffverordnungen zulässig, noch zusätzliche ärztliche Aut-idem-Verbote von Bedeutung.
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Arztname ohne Berufsbezeichnung und Anschrift
Gem. Arzneimittelverschreibungsverordnung ist die reine Namensangabe des verordnenden Arztes nicht ausreichend. Eine Verschreibung muss gem. § 2 (1) AMVV u. a. enthalten:
(1) Die Verschreibung muss enthalten:
„1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen
Person (verschreibende Person)“.
Wie kann die Apotheke den organtransplantierten Patienten schnell versorgen?
Um den Patienten schnell mit den dringend benötigten Präparaten zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung zu versorgen, bleibt der Apotheke wieder nur der Weg auf eigenes finanzielles (Retax-)Risiko zu handeln:
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Es ist nicht möglich, über 270 km zurückzulegen, um den Klinikarzt persönlich für die erforderlichen Rezeptänderungen aufzusuchen.
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Sie hat in Fällen der „Non-aut-idem-Liste“ keine Berechtigung, die Rezepte selbst handschriftlich nach telefonischer Rücksprache zu ändern bzw. zu ergänzen.
Daher wählt die Apotheke den für die schnelle Versorgung einzig geeigneten Weg, wohlwissend, dass sie angesichts der fehlenden Berechtigung ein erhebliches finanzielles Risiko (Nullretax) eingeht.
Sie informiert den Arzt schriftlich per Fax, mit abgebildeter Verordnung und beigelegtem Ermächtigungstext mit zu unterschreibenden Rückfax und lässt sich die erforderlichen Änderungen schriftlich bestätigen:
Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung des Arztes, der sich sehr kooperativ zeigte, ergänzt sie die fehlenden Angaben, vermerkt die ärztl. Bestätigung auf dem Rezept und kann den Patienten wie ärztl. gewünscht versorgen:
Ziel der neuen Substitutionsausschlussliste ist eine sichere, therapeutisch notwendige Versorgung des Patienten. Um Patienten zügig versorgen zu können, sollte hier auch eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Ermächtigung für solche Versorgungswege in speziellen Fällen erfolgen, um die Apotheken von dem damit verbundenen Retaxrisiko zu befreien.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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