Retax-Fallen durch „unklare“ Verordnungen? Teil 2Nullretaxationen kommen nach wie vor häufig in Apotheken vor, eine allgemein gültige Regelung steht immer noch aus. Positiv zu erwähnen ist an dieser Stelle das Beispiel der AOK Rheinland-Pfalz, die auf Nullretaxationen vertraglich verzichtet und in Zusammenarbeit mit dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und der Rezeptabrechnungsstelle ARZ Darmstadt Problemrezepte aufdeckt, um künftige Retaxationen einzudämmen. In Teil 1 der Serie „Retax-Fallen durch unklare Verordnungen“ ging es um eine ärztlich eindeutige Verordnung, die genau den Präparateeinträgen in den EDV-Datenbanken von Ärzten und Apotheken entsprach. Diese wurde auf eine geringere Verordnungsmenge retaxiert und selbst eine nachträglich beigebrachte ärztliche Bestätigung der therapeutisch benötigten Menge nicht mehr akzeptiert. Auch im nachfolgenden Fall wurde der Versicherte durch die Apotheke im ärztlich gewünschten Sinne mit der benötigten Wirkstärke versorgt, dennoch wurde von der Krankenkasse nur eine geringere, preisgünstigere Wirkstärke erstattet.
Krankenkasse: Barmer GEK (IK 6480004) Die ärztliche Verordnung „Xeomin“ ohne Angabe einer Stärke bezeichnet laut ABDATA-Datenbank immer die Präparate mit 100 I.E. Clostridium botulinum toxin. Die schwächeren Präparate mit 50 I.E. sind in der ABDATA Datenbank mit „Xeomin 50“ bezeichnet. Daher werden in der Apotheken-EDV, ausgehend von der Artikelbezeichnung „Xeomin“ des Erstanbieters Merz, zu Recht auch nur Präparate mit 100 I.E. angezeigt:
Die Stärke 100 I.E. belegt auch der sogenannte „Langname“ des Originalproduktes „Xeomin“ von Merz Pharmaceuticals und der darauf bezugnehmenden Importprodukte:
Im Gegensatz dazu sind die Produkte des Originalherstellers und der bezugnehmenden Importe mit 50 I.E. Clostridium botulinum mit Angabe der schwächeren Dosiseinheit 50 in der ABDATA Datenbank gelistet:
Die aus Sicherheitsgründen in den meisten Arzneimittelversorgungsverträgen getroffene Vereinbarung, dass bei unklaren Verordnungen die schwächere Wirkstärke abzugeben ist, wenn der Arzt für eine Klärung nicht erreichbar ist, trifft hier aufgrund der eindeutigen Kennzeichnung in den offiziellen Arzneimittel-Datenbanken nicht zu.
Aufgrund der offiziellen Produktbezeichnung der Verordnung gibt es für den Einwand der Prüfstelle, dass hier keine Übereinstimmung mit der Verordnung vorliegen würde, keinen Beleg. Ein Klärungsbedarf dieser Verordnung gem. ApBetrO § 17 (5) lag somit ebenfalls nicht vor: § 17 (5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. [...] Da der Gesetzgeber selbst bei Betäubungsmitteln die zusätzliche Angabe der „Gewichtsmenge je abgeteilter Form“ für entbehrlich hält, wenn dies durch die Arzneimittelbezeichnung eindeutig bestimmt ist § 9 (1) 3, sollte dies auch für die Rezeptprüfstellen ausreichen: § 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept
(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: Da aus früheren Retaxationen bekannt ist, dass die Prüfstelle Verordnungen ohne Herstellerangabe nur dann als Originalverordnung der Erstanbieters betrachtet, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist, hat die Apotheke eines der beiden günstigsten Importprodukte abgegeben. Die Abgabe war auch im Sinne der Rabattverträge korrekt, da zum Abgabezeitpunkt kein vorrangig abzugebendes Rabattarzneimittel existierte. Die Apotheke hat daher zu Recht Einspruch gegen die Retaxation eingelegt und dabei auch darauf hingewiesen, dass bei dieser unüblichen Sichtweise auch bei Verordnungen von „Lanitop“ die schwächere Variante „Lanitop mite“ oder bei einer Verordnung über „Aspirin“ die schwächere Variante „Aspirin 100“ zu beliefern wären. Zudem hat der verordnende Arzt in Rücksprache bestätigt, dass er selbstverständlich entsprechend der Datenbankeinträge die Stärke mit 100 I.E. gemeint hat und die schwächere Variante bei Bedarf mit deren offizieller Bezeichnung „Xeomin 50“ rezeptieren würde.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |