Null-Retaxationen aufgrund von BtM-Formfehlern

Da bisher keine gesetzlichen Regelungen zu Null-Retaxationen vereinbart werden konnten, wurde den Vertragspartnern des Rahmenvertrags auf Bitte der Apotheken die Verpflichtung auferlegt, diese Probleme im Rahmen der Selbstverwaltung einvernehmlich und vertraglich selbst zu regeln.
Kommt diese Einigung nicht in sechs Monaten nach Inkrafttreten des GKV-VSG zustande, wird ein Schiedsgericht über die Grenzen künftiger Null- bzw. Teilretaxationen und über künftige „Heilungsmöglichkeiten“ entscheiden:

Zu Nr. 58 (§ 129) Drucksache 18/4095 G Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG):

„Apotheker leisteten einen entscheidenden Beitrag zur guten und sicheren Arzneimittelversorgung in Deutschland. Es ist ein legitimes Interesse, dass sie vor unsachgemäßen Retaxationen der Krankenkassen "auf Null" (Vollabsetzung von der Rechnung) und damit vor wirtschaftlicher Überforderung in den Fällen geschützt werden, in denen Versicherte das nach den Regelungen des SGB V abzugebende Arzneimittel erhalten haben, das die Ärztin bzw. der Arzt ausgewählt hat [...] Wenn eine Krankenkasse allerdings letztlich von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten frei wird und der Versicherte trotz unbedeutender formaler Fehler das von der Ärztin bzw. dem Arzt verordnete Arzneimittel unter Berücksichtigung der Regelungen des SGB V erhalten hat, ist es unverhältnismäßig, wenn die Apotheke keine Erstattung für das abgegebene Arzneimittel erhält [...] Es ist im Sinne der Versicherten erforderlich, dass die Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln nicht durch unnötige bürokratische Hürden behindert wird [...] Es können etwa Regelungen zu Heilungsmöglichkeiten für Formverstöße vereinbart werden. Zudem können auch Regelungen vorgesehen werden, die lediglich eine teilweise Retaxation beinhalten. [...] Um die zeitnahe Umsetzung des Regelungsvorschlags sicherzustellen, wird den Vertragsparteien eine Vereinbarungsfrist vorgegeben. Mit Ablauf der Frist geht die Festlegung der Fälle, in denen es nicht zu einer vollständigen oder nur zu einer teilweisen Retaxation kommen soll, auf die Schiedsstelle über.“

Dass Retaxationen aufgrund von Formfehlern immer noch vorkommen, zeigen Mitteilungen betroffener Apotheken. Nachfolgend einige Beispiele von Null-Retaxationen:

  • Alle Retaxationen kommen von der Rezeptprüfstelle der DAK IK 3067994.
  • Alle Patienten wurden medizinisch, pharmazeutisch und vertraglich korrekt versorgt.
  • Der Krankenkasse ist kein finanzieller Schaden entstanden.

Bei all diesen Verordnungen wurde der Apotheke die Vergütung ihrer Versorgung versagt, weil der Arzt versäumt hatte, die erforderliche Dosierungsanweisung oder den Hinweis auf eine vorliegende schriftliche Einnahmeanweisung gem. § 9 (1) 5 BtMVV vergessen und die Apotheke dies nicht bemerkt hatte!


Abb. Begründung der Nullretaxationen mit der BtM-Verschreibungsverordnung

Die DAK-Rezeptprüfstelle beruft sich hierbei auf die BtM-Verschreibungsvorschriften der Ärzte, die im § 12 BtMVV auch eine Abgabe durch die Apotheke untersagen, solange die Unklarheiten nicht beseitigt wurden.

§ 12 Abgabe:

(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung,
b)
bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,

§ 9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept

(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
5.
Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; [...]
8.
in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk "Praxisbedarf" anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5, [...]“

Nun ist es verständlich und sinnvoll, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass auch die Apotheke überprüfen muss, dass den Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung ausgehändigt wurde.

Bei den hier retaxierten BtM-Verordnungen handelt es sich um Patienten, die in einem Pflegeheim direkt vom Arzt und von qualifiziertem Pflegepersonal versorgt werden und deren Pflege und Versorgung im sogenannten Kardex schriftlich dokumentiert und abgezeichnet wird. Die korrekte Dosierung der verordneten BtMs in einem Pflegeheim ist also zu jedem Zeitpunkt gewährleistet, allerdings sieht die BtMVV für diesen Fall keine Ausnahme vor, die auf die Angabe einer Dosierung auf dem Rezept verzichtet.


Abb. Auszug aus dem „Kardex“ eines Pflegeheims (Medikamentenverordnungsblatt)

Der erforderlichen Arzneimittelsicherheit ist bei Heimpatienten somit ausreichend Genüge getan. Eine zusätzliche Anweisung auf der Verordnung ist somit entbehrlich und würde vom gesetzlichen Zweck ohnehin nicht erfüllen, da weder eine schriftliche Einnahmeanweisung, noch die Verordnung, noch das BtM an den Patienten persönlich ausgehändigt wird!

Obwohl für die DAK allein aus der Verordnungsanschrift ersichtlich ist, dass es sich um Heimbewohner handelt, hat die betroffene Apotheke auf diesen Umstand hingewiesen und die Krankenkasse in einem sehr partnerschaftlich und freundlich formulierten Einspruch um Verständnis und um Verzicht auf eine Vollretax gebeten.

Wie aus ähnlichen Fällen bereits bekannt, wurde der Einspruch abgelehnt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass man eine nachträgliche Ergänzung nicht anerkennen wird:

Es scheint somit wenig aussichtsreich, bei ähnlichen BtM-Retaxationen Einspruch einzulegen, falls man nicht vorhat die Beanstandung im Falle einer Einspruchsablehnung rechtlich klären zu lassen.
Angesichts solcher Retaxationen ist wohl kaum mit einer vertraglichen Klärung im Sinne des GKV-VSG zu rechnen. Es wird angesichts der gesetzlichen Vorgaben im GKV-VSG abzuwarten sein, wie eine Schiedsstelle solche Formretaxationen auf „Null“ ohne eigenen Schaden bewerten wird.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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